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Darf ich, oder darf ich nicht?
Die Grundregel der Zulassung zum Strassenverkehr
- und damit auch die Zulassung für die Ausbildung in
der Fahrschule - besagt, dass grundsätzlich jeder zugelassen
ist. Aber auch hier gibt es natürlich Ausnahmen.
Personen, die sich wegen körperlicher
oder geistiger Mängel nicht sicher im Straßenverkehr
bewegen können (oder ein Kfz führen können),
bei denen muss die zuständige Straßenverkehrsbehörde
prüfen, ob eine eingeschränkte Zulassung
möglich ist und wenn ja, in welchem Umfang. Sie kennen
alle die Personen, die mit einer gelben Armbinde gekennzeichnet
sind, oder den Blinden, der an seinem weissen Stock zu erkennen
ist. Der Rollstuhlfahrer, der trotzdem ein Auto fahren kann.
All dies sind Beispiele für eine eingeschränkte
Zulassung. Selbst die Brille fällt als mitzuführende
Sehhilfe darunter. Alles in Allem macht es uns die Technik
heute möglich, für fast alle Arten einer Behinderung
einen technischen Ausgleich zu schaffen, damit auch da die
Teilnahme am Straßenverkehr eingeschränkt zugelassen
wird. Selbst Fahrschulen haben dies erkannt und vereinzelt
Ausbildungsfahrzeuge behindertengerecht umgerüstet.
(§§ 2, 3 FeV)
Weiterhin besagt der § 4 der FeV, dass
derjenige, der ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Strassenverkehr
führen will, eine Fahrerlaubnis, sprich Führerschein
braucht. Da gibt es aber einige Ausnahmen:
- Mofas und Fahrräder mit Hilfsmotor
mit einer bbH von nicht mehr als 25 km/h (Hier benötigt
man lediglich eine Mofa-Prüfbescheinigung und die auch
nur dann, wenn man keinen anderen Führerschein hat,
oder nach dem 01.04.1965 geboren wurde also nach dem 01.04.1980
15 Jahre alt geworden ist).
- Motorisierte Krankenfahrstühle mit
einer bbH von nicht mehr als 25 km/h.
- Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer
bbH von nicht mehr als 6 km/h*.
- Land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
6 km/h*.
* Achtung: Diese beiden Ausnahmen bestehen
nur noch bis zum 31.12.2000. Ab dann braucht man auch für
diese beiden Fahrzeuggruppen eine Fahrerlaubnis!
Was gibt es noch für Voraussetzungen?
Argusaugen oder Maulwurfknöpfe?
(§ 12 FeV)
- Alle diejenigen, die einen Führerschein
der Klassen
A, A1, B, BE, M, L oder T beantragen, haben sich
einem Sehtest zu unterziehen. Ein Sehtest ist nicht erforderlich,
wenn ein Zeugnis oder ein Gutachten mit positivem Ergebnis
eines Augenarztes vorgelegt wird.
- Wer die Erteilung oder Verlängerung einer
Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1 E, D, D1,
DE oder D1 E beantragt, hat sich einer augenärztlichen
Untersuchung zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde
ein Zeugnis oder Gutachten des Augenarztes vorzulegen.
- Die Sehtestbescheinigung, das Zeugnis oder
Gutachten darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre
sein.
- Sollten die Werte nicht den Anforderungen
entsprechen, so kann der Test mit geeigneten Augengläsern
wiederholt werden. Dies zieht aber eine Auflage für
den Führerschein mit sich. (Siehe auch Schlüsselzahlen)
Stabiler Bauchverband oder gepresste Seitenlage?
(§ 19 FeV)
- Alle diejenigen, die einen Führerschein
der Klassen
A, A1, B, BE, M, L oder T beantragen, müssen
an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmassnahmen
und können an einer Ausbildung in Erster Hilfe
teilnehmen. Viele Fahrschulen bieten diese Kurse als Serviceleistung
in ihren Fahrschulen an.
- Wer die Erteilung oder Verlängerung einer
Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1 E, D, D1,
DE oder D1 E beantragt, muß an einer
Ausbildung in Erster Hilfe teilnehmen.
- Diese Bescheinigungen gelten auch:
- Zeugnisse über die abgeschlossene
Staatsprüfung zum Arzt, Zahnarzt (auch aus dem
Ausland),
- Zeugnisse über die abgeschlossene
Ausbildung zur/ zum Krankenschwester, Krankenpfleger,
Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Hebamme,
Entbindungspfleger, Krankenpflegehelfer(in), Altenpfleger(in),
Arzthelfer(in), Rettungsassistent(in), Masseur(in),
medizinischer Bademeister(in) oder Krankengymnast(in),
- eine Bescheinigung über die Ausbildung
als Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, oder über
eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung,
- eine Bescheinigungen über diese
Ausbildung bei der Bundeswehr, Polizei und des Bundesgrenzschutzes.
Habe ich alles, was ich für meinen
Antrag brauche? (§ 21 FeV)
Wer einen Führerschein beantragen will,
benötigt für diesen Antrag ein paar Unterlagen/
Dinge die er bei Antragstellung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde
(Ordnungsamt) vorlegen muss:
- Personalausweis,
- 1 Passbild in der Grösse 35 mm x 45
mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil
zeigt. (Bei einem Optiker oder Photoladen),
- Sehtestbescheinigung bei den Klassen
A, A1, B, BE, M, L oder T,
- augenärztliches Gutachten und Zeugnis
oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung,
- Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung
in lebensrettenden Sofortmassnahmen oder Erster Hilfe -
je nach beantragter Klasse,
- Angabe über schon vorhandene Fahrerlaubnisklassen,
- und natürlich die Bescheinigung der
Fahrschule, dass man sich dort zur Ausbildung angemeldet
hat,
- Geld für die Bearbeitungsgebühren.
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