Darf ich, oder darf ich nicht?

Die Grundregel der Zulassung zum Strassenverkehr - und damit auch die Zulassung für die Ausbildung in der Fahrschule - besagt, dass grundsätzlich jeder zugelassen ist. Aber auch hier gibt es natürlich Ausnahmen.

Personen, die sich wegen körperlicher oder geistiger Mängel nicht sicher im Straßenverkehr bewegen können (oder ein Kfz führen können), bei denen muss die zuständige Straßenverkehrsbehörde prüfen, ob eine eingeschränkte Zulassung möglich ist und wenn ja, in welchem Umfang. Sie kennen alle die Personen, die mit einer gelben Armbinde gekennzeichnet sind, oder den Blinden, der an seinem weissen Stock zu erkennen ist. Der Rollstuhlfahrer, der trotzdem ein Auto fahren kann. All dies sind Beispiele für eine eingeschränkte Zulassung. Selbst die Brille fällt als mitzuführende Sehhilfe darunter. Alles in Allem macht es uns die Technik heute möglich, für fast alle Arten einer Behinderung einen technischen Ausgleich zu schaffen, damit auch da die Teilnahme am Straßenverkehr eingeschränkt zugelassen wird. Selbst Fahrschulen haben dies erkannt und vereinzelt Ausbildungsfahrzeuge behindertengerecht umgerüstet. (§§ 2, 3 FeV)

Weiterhin besagt der § 4 der FeV, dass derjenige, der ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Strassenverkehr führen will, eine Fahrerlaubnis, sprich Führerschein braucht. Da gibt es aber einige Ausnahmen:

  • Mofas und Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer bbH von nicht mehr als 25 km/h (Hier benötigt man lediglich eine Mofa-Prüfbescheinigung und die auch nur dann, wenn man keinen anderen Führerschein hat, oder nach dem 01.04.1965 geboren wurde also nach dem 01.04.1980 15 Jahre alt geworden ist).
  • Motorisierte Krankenfahrstühle mit einer bbH von nicht mehr als 25 km/h.
  • Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 6 km/h*.
  • Land - oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen 6 km/h*.

* Achtung: Diese beiden Ausnahmen bestehen nur noch bis zum 31.12.2000. Ab dann braucht man auch für diese beiden Fahrzeuggruppen eine Fahrerlaubnis!

Was gibt es noch für Voraussetzungen?

Argusaugen oder Maulwurfknöpfe? (§ 12 FeV)

  • Alle diejenigen, die einen Führerschein der Klassen A, A1, B, BE, M, L oder T beantragen, haben sich einem Sehtest zu unterziehen. Ein Sehtest ist nicht erforderlich, wenn ein Zeugnis oder ein Gutachten mit positivem Ergebnis eines Augenarztes vorgelegt wird.
  • Wer die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1 E, D, D1, DE oder D1 E beantragt, hat sich einer augenärztlichen Untersuchung zu unterziehen und hierüber der Fahrerlaubnisbehörde ein Zeugnis oder Gutachten des Augenarztes vorzulegen.
  • Die Sehtestbescheinigung, das Zeugnis oder Gutachten darf bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre sein.
  • Sollten die Werte nicht den Anforderungen entsprechen, so kann der Test mit geeigneten Augengläsern wiederholt werden. Dies zieht aber eine Auflage für den Führerschein mit sich. (Siehe auch Schlüsselzahlen)

Stabiler Bauchverband oder gepresste Seitenlage? (§ 19 FeV)

  • Alle diejenigen, die einen Führerschein der Klassen A, A1, B, BE, M, L oder T beantragen, müssen an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmassnahmen und können an einer Ausbildung in Erster Hilfe teilnehmen. Viele Fahrschulen bieten diese Kurse als Serviceleistung in ihren Fahrschulen an.
  • Wer die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1 E, D, D1, DE oder D1 E beantragt, muß an einer Ausbildung in Erster Hilfe teilnehmen.
  • Diese Bescheinigungen gelten auch:
    • Zeugnisse über die abgeschlossene Staatsprüfung zum Arzt, Zahnarzt (auch aus dem Ausland),
    • Zeugnisse über die abgeschlossene Ausbildung zur/ zum Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger, Hebamme, Entbindungspfleger, Krankenpflegehelfer(in), Altenpfleger(in), Arzthelfer(in), Rettungsassistent(in), Masseur(in), medizinischer Bademeister(in) oder Krankengymnast(in),
    • eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin, Pflegediensthelfer, oder über eine Sanitätsausbildung oder rettungsdienstliche Ausbildung,
    • eine Bescheinigungen über diese Ausbildung bei der Bundeswehr, Polizei und des Bundesgrenzschutzes.

     

Habe ich alles, was ich für meinen Antrag brauche? (§ 21 FeV)

Wer einen Führerschein beantragen will, benötigt für diesen Antrag ein paar Unterlagen/ Dinge die er bei Antragstellung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde (Ordnungsamt) vorlegen muss:

  • Personalausweis,
  • 1 Passbild in der Grösse 35 mm x 45 mm, das den Antragsteller ohne Kopfbedeckung im Halbprofil zeigt. (Bei einem Optiker oder Photoladen),
  • Sehtestbescheinigung bei den Klassen A, A1, B, BE, M, L oder T,
  • augenärztliches Gutachten und Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung,
  • Nachweis über die Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmassnahmen oder Erster Hilfe - je nach beantragter Klasse,
  • Angabe über schon vorhandene Fahrerlaubnisklassen,
  • und natürlich die Bescheinigung der Fahrschule, dass man sich dort zur Ausbildung angemeldet hat,
  • Geld für die Bearbeitungsgebühren.

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