Klasse diese Klassen

Die Fahrerlaubnis wird in einzelne Fahrerlaubnisklassen unterteilt.
Jeder kann nach seinen Wünschen und Möglichkeiten hinsichtlich des Alters, der Notwendigkeit für den Beruf oder des Geldbeutels seinen Führerschein individuell gestalten. Natürlich ist jederzeit eine Erweiterung und Aufstockung der Klassen möglich
.
Quelle: §6 (1-4) FeV 

Im Anschluss finden Sie eine Auflistung der einzelnen Klassen, aus der genau hervorgeht welche Fahrzeugtypen und Fahrzeugkombinationen mit der jeweiligen Klasse gefahren werden darf.

Als eine Besonderheit gilt die Klasse A, da sie auf verschiedene Art und Weise erlangt werden kann:

  • Die Fahrerlaubnis der Klasse A, sofern sie von Bewerbern zwischen 18 und 24 erlangt wurde,berechtigt bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern mit einer Leistung von nicht mehr als 25 kW (34 PS) und einem Verhältnis von Leistung / Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg (Krad muss mindestens 156,25 kg schwer sein bei 34 PS Leistung).
  • Ebenfalls können Bewerber, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, die Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben.

Leichtkrafträder mit einer bbH von mehr als 80 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Weitere Informationen erhalten Sie bei anklicken des jeweiligen Klassensymbols.()

A

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 45 km/h

     
A1

Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW.

   
B

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGm) von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz.
Ein Anhänger von nicht mehr als 750 kg zGm darf mitgeführt werden.
Ebenfalls ist es möglich einen Anhänger mitzuführen, der eine zGm von nicht mehr als der Leermasse des Zugfahrzeugs hat, sofern die zGm dieses Zuges 3500 kg nicht übersteigt.
(zGm Zugfahrzeug + zGm Anhänger = max. 3500 kg)

   
C

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zGm von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz.
Ein Anhänger von nicht mehr als 750 kg zGm darf mitgeführt werden.

     
C1

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zGm von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz.
Ein Anhänger von nicht mehr als 750 kg zGm darf mitgeführt werden.

   
D

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz.
Ein Anhänger von nicht mehr als 750 kg zGm darf mitgeführt werden.

     
D1

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem Führersitz.
Ein Anhänger von nicht mehr als 750 kg zGm darf mitgeführt werden.

   



in Verbindung mit
B, C, C1, D oder D1

E

Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zGm von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen);
bei den Klassen C1 E und D1 E dürfen die zGm des Zuges 12000 kg und die zGm des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen;
(zGm Zugfahrzeug + zGm Anhänger = max. 12.000kg und zGm Anhänger = max. Leergewicht des Zugfahrzeugs)
bei der Klasse D1 E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.

   
M

Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die (bbH) von nicht mehr als 45 km/h und mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³).
Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen).

   
T

Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 60 km/h,selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).

   
L

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbH von nicht mehr als 32 km/h,
Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die bbH des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind,
sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderzeuge mit einer bbH von nicht mehr als 25 km/h,
und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.


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