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Im Anschluss finden Sie eine Auflistung der einzelnen
Klassen, aus der genau hervorgeht welche Fahrzeugtypen und Fahrzeugkombinationen
mit der jeweiligen Klasse gefahren werden darf.
Als eine Besonderheit gilt die Klasse A, da sie
auf verschiedene Art und Weise erlangt werden kann:
- Die Fahrerlaubnis der Klasse A, sofern sie von
Bewerbern zwischen 18 und 24 erlangt wurde,berechtigt bis zum
Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung nur zum Führen von Krafträdern
mit einer Leistung von nicht mehr als 25 kW (34 PS) und einem Verhältnis
von Leistung / Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg (Krad muss
mindestens 156,25 kg schwer sein bei 34 PS Leistung).
- Ebenfalls können Bewerber, die das 25. Lebensjahr
vollendet haben, die Klasse A ohne diese Beschränkung erwerben.
Leichtkrafträder mit einer bbH von mehr als
80 km/h dürfen nur von Inhabern einer Fahrerlaubnis der entsprechenden
Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Weitere Informationen
erhalten Sie bei anklicken des jeweiligen Klassensymbols.( )
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A
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Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit
einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit (bbH) von mehr als 45 km/h
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A1
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Krafträder der Klasse A mit einem Hubraum
von nicht mehr als 125 cm³ und einer Nennleistung von nicht
mehr als 11 kW.
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B
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit
einer zulässigen Gesamtmasse (zGm) von nicht mehr als 3500 kg
und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz.
Ein Anhänger von nicht mehr als 750
kg zGm darf mitgeführt werden.
Ebenfalls ist es möglich einen Anhänger
mitzuführen, der eine zGm von nicht mehr als der Leermasse
des Zugfahrzeugs hat, sofern die zGm dieses Zuges 3500 kg nicht
übersteigt.
(zGm Zugfahrzeug + zGm Anhänger = max. 3500 kg)
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C
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit
einer zGm von mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als
acht Sitzplätzen außer dem Führersitz.
Ein Anhänger von nicht mehr als 750
kg zGm darf mitgeführt werden.
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C1
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit
einer zGm von mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg
und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz.
Ein Anhänger von nicht mehr als 750
kg zGm darf mitgeführt werden.
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D
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur
Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer
dem Führersitz.
Ein Anhänger von nicht mehr als 750
kg zGm darf mitgeführt werden.
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D1
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Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - zur
Personenbeförderung mit mehr als acht und nicht mehr als 16
Sitzplätzen außer dem Führersitz.
Ein Anhänger von nicht mehr als 750
kg zGm darf mitgeführt werden.
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in Verbindung mit
B, C, C1, D oder D1
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E
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Kraftfahrzeuge der Klassen B, C,
C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zGm
von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B
fallenden Fahrzeugkombinationen);
bei den Klassen C1 E und D1
E dürfen die zGm des Zuges 12000 kg und die zGm des
Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen;
(zGm Zugfahrzeug + zGm Anhänger = max. 12.000kg und
zGm Anhänger = max. Leergewicht des Zugfahrzeugs)
bei der Klasse D1 E darf der Anhänger
nicht zur Personenbeförderung verwendet werden.
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M
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Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch
die (bbH) von nicht mehr als 45 km/h und mit einem Hubraum von
nicht mehr als 50 cm³).
Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit
einer bbH von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht
mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit
die Merkmale von Fahrrädern aufweisen).
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T
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Zugmaschinen mit einer bbH von nicht mehr als
60 km/h,selbstfahrende Arbeitsmaschinen
mit einer bbH von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer
Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils
auch mit Anhängern).
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L
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Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung
für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und
für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer bbH von nicht
mehr als 32 km/h,
Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und
Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr
als 25 km/h geführt werden und, sofern die bbH des ziehenden
Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind,
sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen
und Flurförderzeuge mit einer bbH von nicht mehr als 25 km/h,
und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen
und Anhängern.
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