Die ultimative Entscheidungsschlacht - Die Prüfung(en)

In der theoretischen Prüfung soll der Fahrschüler zeigen, dass er alle Verkehrsvorschriften, -zeichen und -regeln kennt, sowie umweltbewußt und energiesparend handeln kann.
Dazu hat er in der Prüfung eine Reihe von Fragen aus dem Grundwissen und dem klassenspezifischen Zusatzstoff zu beantworten.

 

Die praktische Prüfung soll zeigen, dass er dieses Wissen auch in die Praxis umsetzten kann, also ein Kraftfahrzeug sicher (vor allem für die anderen Verkehrsteilnehmer) im Straßenverkehr führen kann. Sie darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung erfolgen und auch erst frühestens 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters! (§ 17 Abs. 1 Satz 4 FeV)
Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden, sonst ist die theoretische Prüfung ungültig.
Zwischen dem Abschluss der praktischen Prüfung oder - wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist - zwischen dem Abschluss der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins dürfen maximal zwei Jahre vergehen, sonst sind beide Prüfungen nicht mehr gültig, und man muss wieder von Vorne anfangen.

Auch darüber sollte gesprochen werden: Das "Nichtbestehen"

  • Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen) wiederholt werden.
  • Wird die theoretische oder die praktische Prüfung auch nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, darf der Bewerber die jeweilige Prüfung erst nach Ablauf von drei Monaten wiederholen.

Und zum Schluss noch ein paar Daten:

Wann darf man denn nun endlich zur Fahrschule und wann kann man frühestens die Prüfung ablegen?

Wir wollen natürlich nicht versäumen, uns um die (fast wichtigsten) Fragen der angehenden "Schumacher der Landstraße" zu kümmern, die es gar nicht abwarten können, bis endlich der Tag der Anmeldung bzw. Prüfung gekommen ist.
Aber wie immer, so hat auch hier der Gesetzgeber mal wieder seine Finger mit im Spiel und setzt dem Euphorismus der allzu eifrigen Jugendlichen enttäuschende Grenzen.

Aber lesen Sie selbst...

  • Die Anmeldung in einer Fahrschule kann ab dem 17. Geburtstag erfolgen.
  • 6 Monate vor dem 18. Geburtstag kann der Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (Papiere) beim Ordnungsamt abgegeben werden.
  • 3 Monate vor dem 18. Geburtstag kann die theoretische Prüfung abgelegt werden.
  • 1 Monat vor dem 18. Geburtstag kann die praktische Fahrprüfung abgelegt werden. Der Führerschein wird nach Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung dem Fahrschüler jedoch erst an seinem 18. Geburtstag ausgehändigt!

Na wenn das nicht frustrierend wirkt, dann ist die Freude wohl so groß, bald einen "Lappen" sein Eigen nennen zu dürfen, dass so kleinliche Einschränkungen und Verzögerungen diese nicht im geringsten mindern.

Um so besser - Also, alle die bereit sind, alle die alt genug sind:

"Auf in den Kampf"


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