DER Tag der Entscheidung

Die praktische Fahrprüfung steht kurz bevor und dabei soll nun der Fahrschüler zeigen, dass er alles behalten hat, was ihm der Fahrlehrer in mühevoller Kleinarbeit beigebracht hat. Man könnte auch sagen: Er zeigt, dass er ein Kraftfahrzeug sicher führen kann.
Die praktische Prüfung darf erst nach Bestehen der theoretischen Prüfung erfolgen und auch erst frühestens 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters! (§ 17 Abs. 1 Satz 4 FeV)

Die Kosten einer Prüfung kann man sich in den Gebührentabellen unter Behörden ansehen!
Bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung Klasse C (Klasseneinteilung) kann auf Wunsch des Bewerbers die praktische Prüfung Klasse B abgelegt werden. Analog dazu kann bei Nichtbestehen der Klasse CE die praktische Prüfung in Klasse B und C abgelegt werden.

Wie lange der Prüfling denn nun schwitzen muss, bevor er die Prüfung hinter sich hat, zeigt die nun folgende Tabelle über die Prüfungsdauer. Die Zeiten sind vorgegeben und dürfen nur dann unterschritten werden, wenn

  • der Bewerber schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.

In den folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung jeweils um ein Drittel:

  • bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit Automatikgetriebe,
  • bei der Erweiterung einer leistungsbeschränkten Fahrerlaubnis der Klasse A auf eine unbeschränkte Klasse A vor Ablauf der zweijährigen Frist (§ 6 Abs. 2 Satz 1 FeV)

Die Prüfungsdauer beträgt mindestens bei:

Klasse
Minuten
A
60
A1
45
B
45
BE
45
C
60
CE
60
C1
45
C1E
45
D
75
DE
45
D1
60
D1E
45
M
30
T
60

Die praktische Prüfung setzt sich aus folgenden Teilbereichen zusammen:

  • Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt,
  • Abfahrtkontrolle bei den Klassen C, C1, D, D1 und T (siehe "praktische Ausbildung"),
  • Handfertigkeiten nur bei den Klassen D und D1 (siehe "praktische Ausbildung"),
  • Verbinden und Trennen von Fahrzeugen - nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und T - (siehe "praktische Ausbildung"),
  • Grundfahraufgaben (siehe "praktische Ausbildung"),
  • Prüfungsfahrt.

Eine Prüfung darf nur dann als nicht bestanden gewertet werden, wenn der Fahrschüler ein erhebliches Fehlverhalten an den Tag gelegt hat.
Das ist dann der Fall, wenn er einmal:

  • jemanden gefährdet oder schädigt,
  • die Vorfahrt oder Vorrangregelung grob missachtet,
  • bei Rot über die Ampel fährt oder das entsprechende Zeichen eines Polizisten missachtet,
  • die Verkehrszeichen "Stoppschild", "Verbot für Fz aller Art" oder "Verbot der Einfahrt" missachtet,
  • andere Vorschriftszeichen nicht beachtet und dadurch jemanden gefährdet,
  • im Überholverbot jemanden überholt,
  • mit einer Geschwindigkeit von mehr als 20 km/h an Schul- und Linienbussen, die mit Warnblinklicht an Haltestellen halten, vorbeifährt,
  • sich auf der Gegenfahrbahn einordnet zum Abbiegen,
  • eine mangelnde Verkehrsbeobachtung beim Fahrstreifenwechsel oder ein Fehlverhalten gegenüber Kindern, Älteren und Hilfsbedürftigen an den Tag legt.

Das ist ebenfalls der Fall, wenn er eine Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern begeht:

  • mangelhafte Verkehrsbeobachtung,
  • nicht angepasste Geschwindigkeit,
  • Vorbeifahren an Schul- und Linienbussen, die mit Warnblinklicht an Haltestellen halten, mit mehr als Schrittgeschwindigkeit aber nicht mehr als 20 km/h,
  • mangelnder Abstand,
  • mangelnde Bremsbereitschaft,
  • Nichteinhalten des Rechtsfahrgebots,
  • Langes Zögern an Kreuzungen und Einmündungen,
  • Fehlerhaftes oder unterlassenes Einordnen in Einbahnstraßen,
  • Fehlerhaftes oder unterlassenes Betätigen des Blinkers,
  • Fehler bei der Fahrzeugbedienung,
  • Fehler bei der umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise.

Quellen: §§ 17, 18 FeV, KfzPrüfRiLi Nr. 5.1.1

Top