Dienst ist Dienst und ....

Leider darf man mit den Führerscheinen der Bundeswehr, der Polizei, des Bundesgrenzschutzes keine privaten (zivile) Fahrzeuge der entsprechenden Klassen mehr fahren. Diese Scheine gelten nur noch während des Dienstes und auch nur für Dienstfahrzeuge. Aber eines ist dennoch geblieben: Verliert man einen Führerschein, ist auch automatisch der Andere weg.
Die Geltungsdauer sowie die Verlängerung der Klassen mit ihren Fristen sind identisch mit den "normalen" Führerscheinen.

(Quelle: §26 FeV)

Umschreibung eines Dienstführerscheins (Quelle: §27 FeV)
Wenn Sie Ihren Dienstführerschein umschreiben lassen wollen, weil Sie die entsprechende(n) Klasse(n) zivil noch nicht besitzen (und die ganze Ausbildung ja auch nicht zweimal machen wollen - ganz zu schweigen von den Kosten - ), so ist das ohne weiteres möglich:
Einfach mit Ihrem Dienstführerschein zum zuständigen Amt gehen, einen Antrag stellen, viel Geld "latzen", warten bis er da ist.
Freuen Sie sich! Folgende Dinge müssen Sie nicht noch einmal machen (oder vorweisen):

  • Die ärztliche Untersuchung (§ 11 Abs. 9 FeV) und die augenärztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 6 FeV),
    es sei denn, dass (gem.§§ 23 und 24 FeV) eine Untersuchung erforderlich ist,
  • den Sehtest (§ 12 FeV),
  • die Fahrprüfung (§ 15 FeV),
  • den Schein über die lebensrettenden Sofortmaßnahmen oder den Erster-Hilfe-Schein (§ 19 FeV),
  • die Vorschriften über die Ausbildung.

Die folgenden Tabellen zeigen, wie die Klassen des Bundeswehrführerscheins (alter Art in Tabelle 1 und neuer Art in Tabelle 2) in zivile Führerscheinklassen umgeschrieben werden können und welche zusätzlichen Berechtigungen zum Führen von Dienstfahrzeugen aus einer Klasse entstehen.
FeV Anlage 10 (zu den §§ 26 und 27 FeV)

 

Tabelle 1

Fahrerlaubnisklassen der Bundeswehr (alt)
Umschreibung in Fahrerlaubnisklassen des Kartenführerscheins ( neu )
A
 
A, A1, M, L
A1
 
A (Regelung des "Stufenführerscheins" findet Anwendung §6 (2) 1 FeV ), A1, M, L
A2
 
A1, M, L
B
 
B, BE, C1, C1 E, M, L
C-7,5
 
B, BE, C1, C1 E, M, L
C
vor dem 1. 10. 95 erteilt
B, BE, C1, C1 E, C, CE, M, L, T
C
nach dem 30. 9. 95 erteilt
B, BE, C1, C1 E, C, M, L
D
vor dem 1. 10. 88 erteilt
B, BE, C1, C1 E, C, CE, D1, D1 E, D, DE, M, L, T
D
nach dem 30. 9. 88 erteilt
D1, D1 E, D, DE
BE
 
B, BE, C1, C1 E, M, L
C-7, 5 E
 
B, BE, C1, C1 E, M, L
CE
 
B, BE, C1, C1 E, C, CE, M, L, T

Tabelle 2

Fahrerlaubnisklassen der Bundeswehr (neu)
berechtigt auch zum Führen von Dienstfahrzeugen der Klasse(n)
Umschreibung in Fahrerlaubnisklassen des Kartenführerscheins ( neu )
A
(unbeschränkt)
AY
A
A
(beschränkt)
AY
A (Regelung über den "Stufenfüherschein" findet Anwendung §6 Abs.2 FeV)
AY
 
A1
A1
A1
 
M
A1
B
 
M und L
B
BE
 
 
BE
C1
 
Fahrzeuge der Klasse D1 ohne Fahrgäste
C1
C1 E
 
BE sowie Fahrzeuge der Klasse D1 E ohne Fahrgäste
C1 E
C
 
C1, G sowie Fahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste
C
CE
 
BE, C1 E und GE sowie Fahrzeuge der Klasse DE ohne Fahrgäste, T
CE
D1
 
P
D1
D1 E
 
 
D1 E
D
 
D1
D
DE
 
D1 E
DE
L
 
 
L
M
 
 
M
T
 
M und L
T

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