Gleiches Recht für alle?

Inhaber eines gültigen EU- oder EWR- Führerscheins, die ihren ordentlichen Wohnsitz -Aufenthalt in Deutschland mindestens 185 Tage pro Jahr (§ 7 FeV)- in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen hier auch Fahrzeuge gemäß ihrem ausländischen Führerschein fahren.

Staatenliste

Das gilt nicht für folgende Führerscheinbesitzer:
  • die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins sind,
  • die zum Zeitpunkt der Erwerbung des ausländischen Führerscheins ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatten. Es sei denn, sie haben den Führerschein als Student oder Schüler während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts im Ausland erworben. (Ferienführerschein)
  • denen die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen wurde,
  • solange ein Fahrverbot in Deutschland, in ihrem Heimatland oder dem Land, in dem sie ihren ordentlichen Wohnsitz haben, verhängt wurde.

Besitzer der Führerscheinklasse A1, die noch keine 18 sind, dürfen in Deutschland auch nur Leichtkrafträder mit einer Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 80 km/h fahren.

Ansonsten gelten die deutschen Vorschriften über die Geltungsdauer, Fristen und Verlängerungen auch für diese Führerscheine mit einer Ausnahme:

Mit Führerscheinen, bei denen die Frist einzelner Klassen abgelaufen ist, oder wo der Besitzer schon über 50 ist, darf nur noch bis zu 6 Monaten nach Ablauf der Frist ein Fahrzeug in Deutschland geführt werden. Bei einer Umschreibung, wenn die Frist einer Klasse abgelaufen ist, hat jeder innerhalb von 2 Jahren die Möglichkeit, die abgelaufenen Klassen zu verlängern! Danach ist Schluss, Ende, Aus!
Ebenfalls sind die Auflagen oder Beschränkungen, die in Ihrem ausländischen Führerschein eingetragen sind, hier zu beachten (und werden auch bei einer Umschreibung des Führerscheins mit übernommen).

Alle Führerscheinbesitzer (Klassen C  C1 CE C1E  D  D1  DE oder D1E), die ihren ordentlichen Wohnsitz nach Deutschland verlegt haben, müssen Ihren Führerschein (sofern sie ihn noch nicht länger als 2 Jahre besitzen) bei der zuständigen Verwaltungsbehörde innerhalb von 185 Tagen registrieren lassen. (§ 29 Absatz 1 FeV)

Sollten Sie Ihren ausländischen Führerschein in einen deutschen Kartenführerschein umschreiben wollen, so gelten für Sie dieselben Regeln, wie für einen deutschen Führerscheinumschreiber.

Umschreibung eines ausländischen Führerscheins (EU oder EWR) (§30 FeV)
Wenn Sie Ihren ausländischen Führerschein in einen deutschen Kartenführerschein umschreiben lassen wollen (weil Sie die ganze Ausbildung ja auch nicht zweimal machen wollen - ganz zu schweigen von den Kosten - ), so ist das ohne weiteres möglich:
Einfach mit Ihrem Führerschein zum zuständigen Amt gehen, einen Antrag stellen, viel Geld "latzen", warten bis er da ist, alten Schein abgeben, den neuen empfangen - fertig.
Freuen Sie sich! Folgende Dinge müssen Sie nicht noch einmal machen (oder vorweisen):

  • die ärztliche Untersuchung (§ 11 Abs. 9 FeV) und die augenärztliche Untersuchung (§ 12 Abs. 6 FeV) ,
    es sei denn, dass (gem.§§ 23 und 24 FeV) eine Untersuchung erforderlich ist,
  • den Sehtest (§ 12 FeV),
  • die Fahrprüfung (§ 15 FeV),
  • der Schein über die "Lebensrettenden Sofortmaßnahmen "oder den "Erster-Hilfe-Schein" (§ 19 FeV),
  • die Vorschriften über die Ausbildung.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Staatenliste zu den Sonderbestimmungen für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis (Anlage 11 (zu den §§ 28 und 31FeV))

Ausstellungsstaat Klasse(n) theoretische Prüfung praktische Prüfung
Andorra alle nein nein
Guernsey alle nein nein
Insel Man alle nein nein
Japan alle nein nein
Jersey alle nein nein
Kroatien alle nein nein
Malta alle nein nein
Monaco alle nein nein
Republik Korea 2 nein nein
San Marino alle nein nein
Schweiz alle nein nein
Slowakei alle nein nein
Slowenien alle nein nein
Ungarn alle nein nein
Fahrerlaubnisse, die im tatsächlichen Herrschaftsbereich der Behörden in Taiwan* erteilt wurden B/BE nein ja
Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanischen Außergebiete:
- Alabama D nein nein
- Arizona D, 2 nein nein
- Arkansas D nein nein
- Colorado 0, R nein nein
- Connecticut D, 1, 2 ja nein
- Delaware D nein nein
- District of Columbia D ja nein
- Illinois D nein nein
- Kansas C nein nein
- Kentucky D nein nein
- Massachusetts D nein nein
- Michigan operator ja nein
- Mississippi Operator nein nein
- Missouri F ja nein
- Nebraska 0 ja nein
- New Mexico D nein nein
- North Carolina C ja nein
- Oregon C ja nein
- Puerto Rico 3 nein nein
- South Dakota 1, 2 nein nein
- Tennessee D ja nein
- Utah D nein nein
- Virginia NONE, M** nein nein
Pkw-Fahrerlaubnisse der Kanadischen Provinzen:
- Alberta 5 nein nein
- Prince Edward Island 5 nein nein
- New Brunswick 5 nein nein
- Newfoundland 5 nein nein
- Northwest Territories 5 nein nein
- Nova Scotia 5 nein nein
- Saskatchewan 5 nein nein
- Yukon G nein nein

Diese Staaten/ Provinzen sind neu in die Staatenliste aufgenommen worden:

  • Polen***
  • US-Staaten:
    • Florida
    • Idaho
    • Louisiana
    • Pensylvania
    • South Carolina
    • West Virginia
    • Wisconsin
    • Wyoming
  • Kanadische Provinzen:
    • Quebec
    • Französisch Polynesien
*Deutschland unterhält keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan.
**In den Fällen, in denen die Klasse M mit Code 6 versehen ist, ist eine Umschreibung nicht möglich.

*** Für polnische Führerscheine gilt:

  • der polnische Scheckkartenführerschein wird problemlos in den deutschen Scheckkartenführerschein umgeschrieben,
  • der polnische Führerschein alter Art wird nur dann umgeschrieben, wenn der Antragsteller eine Beglaubigung über die Echtheit seines polnischen Führerscheins vorlegen kann. Diese Beglaubigung erhält man auf Antrag bei der polnischen Botschaft.

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