Das gilt nicht für
folgende Führerscheinbesitzer:
- die lediglich im Besitz eines Lernführerscheins
oder eines anderen vorläufig ausgestellten Führerscheins
sind,
- die zum Zeitpunkt der Erwerbung des ausländischen
Führerscheins ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland
hatten. Es sei denn, sie haben den Führerschein als Student
oder Schüler während eines mindestens sechsmonatigen
Aufenthalts im Ausland erworben. (Ferienführerschein)
- denen die Fahrerlaubnis in Deutschland entzogen
wurde,
- solange ein Fahrverbot in Deutschland, in
ihrem Heimatland oder dem Land, in dem sie ihren ordentlichen
Wohnsitz haben, verhängt wurde.
Besitzer der Führerscheinklasse A1,
die noch keine 18 sind, dürfen in Deutschland auch nur
Leichtkrafträder mit einer Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 80 km/h fahren.
Ansonsten gelten die deutschen Vorschriften
über die Geltungsdauer, Fristen und Verlängerungen
auch für diese Führerscheine mit einer Ausnahme:
Mit Führerscheinen, bei denen die Frist
einzelner Klassen abgelaufen ist, oder wo der Besitzer schon
über 50 ist, darf nur noch bis zu 6 Monaten nach Ablauf
der Frist ein Fahrzeug in Deutschland geführt werden. Bei
einer Umschreibung, wenn die Frist einer Klasse abgelaufen ist,
hat jeder innerhalb von 2 Jahren die Möglichkeit, die abgelaufenen
Klassen zu verlängern! Danach ist Schluss, Ende, Aus!
Ebenfalls sind die Auflagen oder Beschränkungen, die in
Ihrem ausländischen Führerschein eingetragen sind,
hier zu beachten (und werden auch bei einer Umschreibung des
Führerscheins mit übernommen).
Alle Führerscheinbesitzer (Klassen C
C1 CE C1E D D1 DE
oder D1E), die ihren ordentlichen Wohnsitz nach Deutschland
verlegt haben, müssen Ihren Führerschein (sofern sie
ihn noch nicht länger als 2 Jahre besitzen) bei der zuständigen
Verwaltungsbehörde innerhalb von 185 Tagen registrieren
lassen. (§ 29 Absatz 1 FeV)
Sollten Sie Ihren ausländischen Führerschein
in einen deutschen Kartenführerschein umschreiben wollen,
so gelten für Sie dieselben Regeln, wie für einen
deutschen Führerscheinumschreiber.
Umschreibung eines ausländischen Führerscheins
(EU oder EWR) (§30 FeV)
Wenn Sie Ihren ausländischen Führerschein in einen
deutschen Kartenführerschein umschreiben lassen wollen
(weil Sie die ganze Ausbildung ja auch nicht zweimal machen
wollen - ganz zu schweigen von den Kosten - ), so ist das ohne
weiteres möglich:
Einfach mit Ihrem Führerschein zum zuständigen Amt
gehen, einen Antrag stellen, viel Geld "latzen", warten
bis er da ist, alten Schein abgeben, den neuen empfangen - fertig.
Freuen Sie sich! Folgende Dinge müssen Sie nicht noch einmal
machen (oder vorweisen):
- die ärztliche Untersuchung (§
11 Abs. 9 FeV) und die augenärztliche Untersuchung
(§ 12 Abs. 6 FeV) ,
es sei denn, dass (gem.§§ 23 und
24 FeV) eine Untersuchung erforderlich ist,
- den Sehtest (§ 12 FeV),
- die Fahrprüfung (§
15 FeV),
- der Schein über die "Lebensrettenden
Sofortmaßnahmen "oder den "Erster-Hilfe-Schein"
(§ 19 FeV),
- die Vorschriften über die Ausbildung.
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