"Schnaps" das war sein letztes Wort....

heißt ein altes kölsches Karnevalslied. Aber wie so oft im Leben, steckt gerade in solch amüsanten Liedern doch ein gewisser - zugegeben bitterer - Tropfen Wahrheit.

 

Schaut man sich die Statistiken an, wie hoch der Anteil der "einkassierten" Führerscheine zu den Stoßzeiten (Weihnachten, Silvester, Karneval und andere Großveranstaltungen) nur wegen Alkoholmissbrauch ist, so fällt es doch schwer zu verstehen, warum immer noch so viele anscheinend nichts dazugelernt haben.

Wir wollen hier nicht auch noch die Tabellen bringen, ab wieviel Promille welche Ausfallerscheinungen auftreten. Das bekommen Sie doch fast tagtäglich in irgendeiner (Fach-)Zeitschrift vorgesetzt. Hier sollen nur noch mal die grundlegenden Informationen zum Alkoholgenuss und die damit verbundenen Folgen aufgezeigt werden.

Der § 24 des Straßenverkehrsgesetztes besagt, dass jeder, der im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration von 0.5 - 0.8 ‰ aufweist, ordnungswidrig handelt (solange die Polizei keine Fahruntüchtigkeit aufgrund Ausfallerscheinungen feststellt, denn dann ist es automatisch eine Straftat nach § 315 c, oder § 316, oder § 323 a StGB).
Für die ganz Harten unter uns haben wir hier auch noch die Grenzwerte aufgelistet:

Mit einer BAK (Blutalkoholkonzentration) von 0,3 ‰ bis zu 1,09 ‰ ist man laut Gesetz eingeschränkt fahruntüchtig. Man spricht dann auch von der "Relativen Fahruntüchtigkeit"
Das heißt, dass selbst bei 0,3 ‰ der Führerschein eingezogen wird, wenn die Polizei bei einer routinemäßigen Kontrolle bei dem Fahrer sogenannte Ausfallerscheinungen feststellt.

Erreicht man einen Wert ab 1,1 ‰ gilt man als absolut fahruntüchtig. Davon sind auch Mofa-Fahrer, und Führer von geschleppten Fahrzeugen betroffen!
Diese Grenze gilt nicht für Personen, die ein Zweirad "schieben" und für Lenker von Fuhrwerken.
Wer meint, dass er als Fahrer eines Fahrrades oder auch Leichtmofas gefahrlos "Frühschoppen" fahren kann, der sei hier gewarnt. Für diese Personengruppe ist ein Grenzwert von 1,60 ‰ angesetzt worden. Überschreitet man den, ist der "Lappen futsch", auf gut Kölsch gesagt.

Für unsere Kapitäne und "Herren der See" hier ein Tipp vom Klabautermann: Ab 2,00 ‰ seid auch Ihr absolut fahruntüchtig, oder sollte man besser sagen "seeuntüchtig"??

Hier noch ein paar "Highlights"

Bei einer Person mit einer BAK von 4,0 bis 5,0 ‰ sprechen die Mediziner schon von einer Alkoholvergiftung. Jeder, der über diese Grenze hinaus geht, müsste eigentlich schon die Englein singen hören. Man sollte es nicht glauben, aber selbst da ist das Ende der Fahnenstange noch nicht erreicht worden. Die höchste, uns bekannte BAK wurde in Polen bei einer Kontrolle eines Fahrers gemessen. Sage und schreibe 10,00 ‰ war das Ergebnis (Blutprobe). Die Messung wurde mehrmals wiederholt, da man zuerst an einen Messfehler glaubte - aber dem war nicht so - Und der Fahrer lebte nicht nur, er fuhr dabei auch noch Auto.
Unser Kommentar dazu: "Ohne Worte"

Wir lehnen es rigoros ab, Ihnen hier eine schöne Tabelle zu präsentieren, die Ihnen angeblich auflistet, wieviele Biere, Schnäpse, Weine, oder eine Kombination aus diesen Sie "gefahrlos" trinken können, ohne an die magische Grenze von 0,80 ‰ zu stoßen. Das wäre absolut unverantwortlich, denn jeder sollte wissen, dass die Wirkung der gleichen Alkoholmenge auf ein und dieselbe Person absolut unterschiedlich ausfallen kann. Ausschlaggebend für die Wirkung des Alkohols sind unter anderem:

Wirkung setzt sehr schnell ein
Wirkung setzt etwas später ein

Es wird auf "nüchternen Magen" getrunken

Vorher viel und fettig gegessen

Die Person ist krank oder körperlich geschwächt

Die Person ist "topfit"

Geringes Körpergewicht = geringere Blutmenge im Körper

Große Person mit viel Körpermasse

Einnahme von Medikamenten oder Drogen

Keine Begleitmittel im Körper

Psychischer Zustand der Person
(Hochgefühl oder niedergeschlagen)

Ausgeglichener Gemütszustand

Bei dem "Einmal-im-Jahr-Trinker" (ungeübt)

bei dem geübten Trinker

wenn die Alkoholmenge in relativ kurzer Zeit "reingekippt" wurde

Langsames konsumieren der Drinks

Jeder, der über ein gewisses Maß an Verantwortungsbewusstsein verfügt, sollte grundsätzlich nach einem Motto "ver-Fahren":

Don´t drink and drive (Nicht Alkohol trinken und trotzdem noch fahren)

Ihre Mitmenschen und Ihr Geldbeutel werden es Ihnen danken.

Eine Zuwiderhandlung bringt 4 Punkte bei 0,8 ‰, 2 Punkte bei 0,5 ‰ und kann zusätzlich mit einer Geldbuße bis zu DM 3.000 geahndet werden.
Bei besonders schwerwiegenden Fällen laufen Sie sogar Gefahr sich der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB) schuldig zu machen, wodurch die Strafen (bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe/ Geldstrafe) natürlich wesentlich härter ausfallen.

Man sollte hier noch darauf hinweisen, dass auch durch die Einnahme von Medikamenten ein solcher Fall eintreten kann, da sich in verschiedenen Arzeneimitteln sowohl Alkohol als Grundstoff, wie auch andere berauschende oder betäubende Mittel (Schmerzmittel) befinden, die eine sichere Teilnahme im Straßenverkehr nicht gewährleisten. Unbedingt vorher die Packungsbeilage lesen; beim Zahnarzt nachfragen, ob die Spritze Beeinträchtigungen hervorrufen kann!

Zur Feststellung dieser Werte kann die Polizei einen Alkoholtest anordnen (Blasen in das elektronische Gerät). Dies können Sie ablehnen - aber - dann wird eine Blutprobe angeordnet, wogegen Sie sich nicht mehr wehren können. Entnommen wird Ihnen das Blut (notfalls auch unter Zwang) natürlich von einem Arzt (§ 81 StPO).

Hier noch eine kleine Liste der berauschenden Mittel und deren Substanzen (Anlage zu § 24 StVG):

Berauschendes Mittel Substanz
Cannabis Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin Morphin
Morphin Morphin
Kokain Benzoylecgonin
Amphetamin Amphetamin
Designer-Amphetamin Methylendioxyethylamphetamin (MDE)
Designer-Amphetamin Methylendioxymethamphetamin (MDMA)

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