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Schaut man sich die Statistiken an, wie hoch
der Anteil der "einkassierten" Führerscheine
zu den Stoßzeiten (Weihnachten, Silvester, Karneval und
andere Großveranstaltungen) nur wegen Alkoholmissbrauch
ist, so fällt es doch schwer zu verstehen, warum immer
noch so viele anscheinend nichts dazugelernt haben.
Wir wollen hier nicht auch noch die Tabellen
bringen, ab wieviel Promille welche Ausfallerscheinungen auftreten.
Das bekommen Sie doch fast tagtäglich in irgendeiner (Fach-)Zeitschrift
vorgesetzt. Hier sollen nur noch mal die grundlegenden Informationen
zum Alkoholgenuss und die damit verbundenen Folgen aufgezeigt
werden.
Der § 24 des Straßenverkehrsgesetztes
besagt, dass jeder, der im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug
führt, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration von 0.5
- 0.8 ‰ aufweist, ordnungswidrig handelt (solange die Polizei
keine Fahruntüchtigkeit aufgrund Ausfallerscheinungen feststellt,
denn dann ist es automatisch eine Straftat nach §
315 c, oder §
316, oder § 323
a StGB).
Für die ganz Harten unter uns haben wir hier auch noch
die Grenzwerte aufgelistet:
Mit einer BAK (Blutalkoholkonzentration) von
0,3 ‰ bis zu 1,09 ‰ ist man laut Gesetz eingeschränkt
fahruntüchtig. Man spricht dann auch von der "Relativen
Fahruntüchtigkeit"
Das heißt, dass selbst bei 0,3 ‰ der Führerschein
eingezogen wird, wenn die Polizei bei einer routinemäßigen
Kontrolle bei dem Fahrer sogenannte Ausfallerscheinungen feststellt.
Erreicht man einen Wert ab 1,1 ‰ gilt
man als absolut fahruntüchtig. Davon sind auch Mofa-Fahrer,
und Führer von geschleppten Fahrzeugen betroffen!
Diese Grenze gilt nicht für Personen, die ein Zweirad "schieben"
und für Lenker von Fuhrwerken.
Wer meint, dass er als Fahrer eines Fahrrades oder auch Leichtmofas
gefahrlos "Frühschoppen" fahren kann,
der sei hier gewarnt. Für diese Personengruppe ist ein
Grenzwert von 1,60 ‰ angesetzt worden. Überschreitet
man den, ist der "Lappen futsch", auf gut Kölsch
gesagt.
Für unsere Kapitäne und "Herren
der See" hier ein Tipp vom Klabautermann: Ab 2,00 ‰
seid auch Ihr absolut fahruntüchtig, oder sollte man besser
sagen "seeuntüchtig"??
Hier noch ein paar "Highlights"
Bei einer Person mit einer BAK von 4,0
bis 5,0 ‰ sprechen die Mediziner schon von einer Alkoholvergiftung.
Jeder, der über diese Grenze hinaus geht, müsste eigentlich
schon die Englein singen hören. Man sollte es nicht glauben,
aber selbst da ist das Ende der Fahnenstange noch nicht erreicht
worden. Die höchste, uns bekannte BAK wurde in Polen bei
einer Kontrolle eines Fahrers gemessen. Sage und schreibe 10,00
‰ war das Ergebnis (Blutprobe). Die Messung wurde mehrmals
wiederholt, da man zuerst an einen Messfehler glaubte - aber
dem war nicht so - Und der Fahrer lebte nicht nur, er fuhr dabei
auch noch Auto.
Unser Kommentar dazu: "Ohne Worte"
Wir lehnen es rigoros ab, Ihnen hier eine schöne
Tabelle zu präsentieren, die Ihnen angeblich auflistet,
wieviele Biere, Schnäpse, Weine, oder eine Kombination
aus diesen Sie "gefahrlos" trinken können, ohne
an die magische Grenze von 0,80 ‰ zu stoßen. Das
wäre absolut unverantwortlich, denn jeder sollte wissen,
dass die Wirkung der gleichen Alkoholmenge auf ein und dieselbe
Person absolut unterschiedlich ausfallen kann. Ausschlaggebend
für die Wirkung des Alkohols sind unter anderem:
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Wirkung setzt sehr
schnell ein
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Wirkung setzt etwas
später ein
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Es wird auf "nüchternen Magen"
getrunken
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Vorher viel und fettig gegessen
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Die Person ist krank oder körperlich
geschwächt
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Die Person ist "topfit"
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Geringes Körpergewicht = geringere
Blutmenge im Körper
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Große Person mit viel Körpermasse
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Einnahme von Medikamenten oder Drogen
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Keine Begleitmittel im Körper
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Psychischer Zustand der Person
(Hochgefühl oder niedergeschlagen)
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Ausgeglichener Gemütszustand
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Bei dem "Einmal-im-Jahr-Trinker"
(ungeübt)
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bei dem geübten Trinker
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wenn die Alkoholmenge in relativ kurzer
Zeit "reingekippt" wurde
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Langsames konsumieren der Drinks
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Jeder, der über ein gewisses Maß
an Verantwortungsbewusstsein verfügt, sollte grundsätzlich
nach einem Motto "ver-Fahren":
Don´t drink and drive (Nicht Alkohol
trinken und trotzdem noch fahren)
Ihre Mitmenschen und Ihr Geldbeutel werden es
Ihnen danken.
Eine Zuwiderhandlung bringt 4 Punkte
bei 0,8 ‰, 2 Punkte bei 0,5 ‰ und kann
zusätzlich mit einer Geldbuße bis zu DM 3.000
geahndet werden.
Bei besonders schwerwiegenden Fällen laufen Sie sogar Gefahr
sich der Gefährdung des Straßenverkehrs (§
315 c StGB) schuldig zu machen, wodurch die Strafen
(bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe/ Geldstrafe) natürlich
wesentlich härter ausfallen.
Man sollte hier noch darauf hinweisen, dass
auch durch die Einnahme von Medikamenten ein solcher Fall eintreten
kann, da sich in verschiedenen Arzeneimitteln sowohl Alkohol
als Grundstoff, wie auch andere berauschende oder betäubende
Mittel (Schmerzmittel) befinden, die eine sichere Teilnahme
im Straßenverkehr nicht gewährleisten. Unbedingt
vorher die Packungsbeilage lesen; beim Zahnarzt nachfragen,
ob die Spritze Beeinträchtigungen hervorrufen kann!
Zur Feststellung dieser Werte kann die Polizei
einen Alkoholtest anordnen (Blasen in das elektronische Gerät).
Dies können Sie ablehnen - aber - dann wird eine Blutprobe
angeordnet, wogegen Sie sich nicht mehr wehren können.
Entnommen wird Ihnen das Blut (notfalls auch unter Zwang) natürlich
von einem Arzt (§ 81 StPO).
Hier noch eine kleine Liste der berauschenden
Mittel und deren Substanzen (Anlage zu § 24 StVG):
| Berauschendes Mittel |
Substanz |
| Cannabis |
Tetrahydrocannabinol (THC) |
| Heroin |
Morphin |
| Morphin |
Morphin |
| Kokain |
Benzoylecgonin |
| Amphetamin |
Amphetamin |
| Designer-Amphetamin |
Methylendioxyethylamphetamin
(MDE) |
| Designer-Amphetamin |
Methylendioxymethamphetamin
(MDMA) |
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