Nun ist es doch passiert: Das Fahrverbot (§ 25 StVG)

Manchmal kommt man eben nicht drumherum, egal wie sehr man auch aufpasst. Meist reicht schon ein kleiner Augenblick der Unachtsamkeit. Das es zu spät ist merkt man erst in dem Moment, in dem unser Auge den kurzen, grellen, roten Blitz der Radarfalle oder Rotlichtkamera wahrnimmt.

Wer jetzt zu schnell war oder über eine rote Ampel gefahren ist, der kann sich hier bei uns schon mal erkundigen, wie hoch sein Bußgeld, wie lang ggf. sein Fahrverbot (siehe Bußgeldkatalog), und die Anzahl der Punkte (siehe Punktetabelle) ausfallen werden.
Aber erst klären wir wann ein Fahrverbot in der Regel erteit wird.

Hier geht es um Ordnungswidrigkeiten:

  • Bekommt jemand wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG eine Geldbuße auferlegt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.
  • Wird wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG (0,8 ‰ Grenze) eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
  • Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Bußgeldbescheid auch wirksam wird.
  • Für die Dauer des Fahrverbotes werden alle, von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine "amtlich verwahrt".
  • Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. (Siehe unter Führerscheine: Ausländische Fahrerlaubnis)
  • Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

    Jetzt ein wichtiger Punkt:

  • Wurde in den letzten zwei Jahren vor der aktuellen Ordnungwidrigkeit kein Fahrverbot gegen den Betroffenen verhängt und wird dies auch bis zur Bußgeldentscheidung nicht passieren, so kann der Betroffene innerhalb von 4 Monaten (nachdem die Bußgeldentscheidung wirksam wurde) selbst entscheiden, wann er in diesem Zeitraum den Führerschein zur Aufbewahrung bei der Behörde abgibt.

    Und weiter geht´s...

  • Werden gegen eine Person weitere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung zu berechnen.
  • Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung StPo) wird auf die Dauer des Fahrverbots angerechnet.
  • Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie wegen des Verhaltens des Betroffenen nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist.
  • Die Uhr läuft auch hier erst ab dem Tag, an dem der Führerschein abgegeben wurde.

Auch der § 44 des Strafgesetzbuches (StGB) befasst sich mit dem Thema Fahrverbot:

Hier geht es um Straftaten:

  • wird einem wegen einer Straftat (die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat), eine Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe auferlegt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.
  • Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach
    • § 315c StGB (Straßenverkehrsgefährdung/ "sieben Todsünden des Kraftfahrers") oder
    • § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr)

    die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) unterbleibt.

  • Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam.

  • Für die Dauer des Fahrverbotes werden alle, von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine "amtlich verwahrt".
  • Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. (Siehe unter Führerscheine: Ausländische Fahrerlaubnis)
Top