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mit sieben Punkten folgende Straftaten:
- Gefährdung des Straßenverkehrs (§
315c des Strafgesetzbuches),
- Trunkenheit im Verkehr (§
316 des Strafgesetzbuches),
- Vollrausch (§ 323a des Strafgesetzbuches),
- unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§
142 des Strafgesetzbuches)
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mit sechs
Punkten folgende weitere Straftaten:
- Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens
eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots
oder trotz Verwahrung,
- Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins
(§ 21 des Straßenverkehrsgesetzes),
- Kennzeichenmißbrauch (§ 22
des Straßenverkehrsgesetzes),
- Gebrauch oder Gestatten des Gebrauchs unversicherter
Kraftfahrzeuge oder Anhänger (§ 6 des Pflichtversichungsgesetzes,
§ 9 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische
Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger)
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mit fünf Punkten alle anderen Straftaten:
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mit vier
Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:
- Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration
von 0,40 mg/l oder mehr oder einer Blutalkoholkonzentration
von 0,8 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper,
die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration geführt
hat,
- Kraftfahrzeug geführt unter der Wirkung eines
berauschenden Mittels,
- zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten
um mehr als 40 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften oder
um mehr als 50 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften, beim
Führen von kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen mit gefährlichen
Gütern oder von Kraftomnibussen mit Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit
überschritten um mehr als 40 km/h,
- erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden
Fahrzeug nicht eingehalten
- bei einer Geschwindigkeit von mehr als
80 km/h, gefahren mit einem Abstand
von weniger als zwei Zehntel des halben Tachowertes, oder
- bei einer Geschwindigkeit von mehr als
130 km/h, gefahren mit einem Abstand
von weniger als drei Zehntel des halben Tachowertes,
- überholt, obwohl nicht übersehen werden
konnte, dass während des ganzen Überholvorganges jede Behinderung
des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage
und dabei Verkehrszeichen (Zeichen
276 und 277 der StVO) nicht beachtet
oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen
295 und 296 der StVO) überquert oder überfahren oder
der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen
297 der StVO) nicht gefolgt oder mit
einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über
7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall
oder Regen weniger als 50 m betrug,
- gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung
gefahren in einer Ein- oder Ausfahrt, auf der Nebenfahrbahn
oder dem Seitenstreifen oder auf der durchgehenden Fahrbahn
von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen,
- an einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter
erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht
ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren
oder an einem Fußgängerüberweg überholt,
- in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens
mit Grünpfeil als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen
oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt und dadurch einen
anderen gefährdet oder rotes Wechsellichtzeichen bei schon
länger als einer Sekunde andauernder Rotphase nicht befolgt,
- als Kraftfahrzeug-Führer ... an einem Rennen
mit Kraftfahrzeugen teilgenommen oder derartige Rennen veranstaltet;
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mit drei
Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:
- als Führer eines kennzeichnungspflichtigen
Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter
50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen oder bei Schneeglätte
oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung
eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig,
nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht,
- mit zu hoher, nicht abgepasster Geschwindigkeit
gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit,
an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen
oder schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel,
Glatteis) oder festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite
unter 50 m bei Nebel, Schneefall oder Regen überschritten,
- als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen
oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht
ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft
oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen,
- zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten
um mehr als 25 km/h...,
- erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden
Fahrzeug nicht eingehalten
- bei einer Geschwindigkeit von mehr als
80 km/h, gefahren mit einem Abstand
von weniger als drei Zehntel des halben Tachowertes,
- oder bei einer Geschwindigkeit von mehr
als 130 km/h, gefahren mit einem
Abstand von weniger als vier Zehntel des halben Tachowertes,
- mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht
über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit
von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von
50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten,
- außerhalb geschlossener Ortschaft rechts
überholt,
- überholt, obwohl nicht übersehen werden
konnte, das während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung
des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage
...,
- Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen
Vorfahrtberechtigten gefährdet,
- bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel,
Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften
am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren,
- auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen an dafür
nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen
gefährdet,
- beim Einfahren auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet,
- mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs
nicht beachtet oder Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht
in § 19 der
StVO überquert,
- Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher
verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert
und dadurch einen anderen gefährdet,
- als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass
das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig
war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt
war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung
oder die Besetzung wesentlich litt,
- Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten
nicht befolgt,
- als Kraftfahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen
oder rotes Dauerlichtzeichen in anderen als den Fällen des
Rechtsabbiegens mit Grünpfeil ...nicht befolgt,
- unbedingtes Haltgebot (Zeichen
206 StVO) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der
Haltelinie (Zeichen 294
StVO) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet,
- eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge
mit gefährlichen Gütern (Zeichen
261 StVO) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender
Ladung (Zeichen 269
StVO) gesperrte Straße befahren,
- ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Abs. 1 genannten
Fahrzeug befördert,
- als Halter die Fahrgastbeförderung...angeordnet
oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche
Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß,
- Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger
ohne die erforderliche Zulassung oder Betriebserlaubnis oder
außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Zulassungszeitraums
auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt,
- Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination
in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige
Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem
Kraftfahrzeug um mehr als 20 Prozent überschritten war,
- als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs,
eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet
oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige
Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem
Kraftfahrzeug um mehr als 10 Prozent überschritten war; bei
Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 7,5
t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht
2 t nicht übersteigt, unter Überschreitung um mehr als 20
Prozent,
- Fahrzeug in Betrieb genommen, das sich in
einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich
beeinträchtigte, insbesondere unter Verstoß gegen die Vorschriften
über Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung
von Fahrzeugen,
- als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl der Führer zur
selbständigen Leitung nicht geeignet war, oder das Fahrzeug,
der Zug, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig
war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt
war - insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über
Lenkeinrichtungen, Bremsen oder Einrichtungen zur Verbindung
von Fahrzeugen -, oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt,
- Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger
in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen
oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe
besaßen,
- als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs
(außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen
Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder
keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaßen,
- als Fahrzeugführer vor dem Rechtsabbiegen
bei roter Lichtzeichenanlage mit grünem Pfeilschild nicht
angehalten,
- beim Rechtsabbiegen mit grünem Pfeilschild
den freigegebenen Fahrzeugverkehr, Fußgängerverkehr oder den
Fahrradverkehr auf Radwegen behindert oder gefährdet,
- Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht
mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet
war oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit
eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches
Kraftfahrzeug handelt,
- als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges
angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen
Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder auf unzulässige
Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde;
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mit zwei Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:
- Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration
von 0,25 mg/l oder mehr oder einer Blutalkoholkonzentration
von 0,5 Promille oder mehr oder einer Alkoholmenge im Körper,
die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration geführt
hat,
- gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen bei Gegenverkehr,
beim überholt werden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit
und dadurch einen anderen gefährdet,
- beim Führen von kennzeichnungspflichtigen
Kraftfahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder von Kraftomnibussen
mit Fahrgästen zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten
um mehr als 20 km/h,
- erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden
Fahrzeug nicht eingehalten
- bei einer Geschwindigkeit von mehr als
80 km/h gefahren, mit einem Abstand
von weniger als vier Zehntel des halben Tachowertes,
- oder bei einer Geschwindigkeit von mehr
als 130 km/h, gefahren mit einem Abstand von weniger als
fünf Zehntel des halben Tachowertes,
- zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden
Verkehr gefährdet,
- abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen
und dadurch einen anderen gefährdet,
- beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere
Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet, oder beim Abbiegen
in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen
anderen gefährdet,
- liegengebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht
oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder
kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet,
- auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen Fahrzeug
geparkt,
- Seitenstreifen von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt,
- bei an einer Haltestelle (Zeichen
224 StVO) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender
Straßenbahn oder haltendem gekennzeichnetem Schulbus mit ein-
oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit
oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten, oder obwohl
nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast gefährdet
oder behindert,
- bei an einer Haltestelle (Zeichen
224 StVO) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem
Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt
Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten
oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast
gefährdet oder behindert,
- als Halter Fahrzeug zur Haupt- oder Zwischenuntersuchung
oder Bremsensonderuntersuchung nicht angemeldet oder vorgeführt
bei einer Fristüberschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins
um mehr als acht Monate oder als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer
in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit
fällig gewordener Prüfung mehr als ein Monat vergangen ist
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mit einem Punkt alle übrigen Ordnungswidrigkeiten.
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