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Die "sieben
Todsünden" des Kraftfahrers
Gefährdung des Straßenverkehrs
(§ 315 c StGB)
Wer im Straßenverkehr:
- ein Fahrzeug führt, obwohl er
- infolge des Genusses alkoholischer Getränke
oder anderer berauschender Mittel oder
- infolge geistiger oder körperlicher
Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher
zu führen,
- oder grob verkehrswidrig und rücksichtslos
- die Vorfahrt nicht beachtet,
- falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen
falsch fährt,
- an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
- an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen,
Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
- an unübersichtlichen Stellen nicht die
rechte Seite der Fahrbahn einhält,
- auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt
oder dies versucht oder
- haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge
nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl
das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen
Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Der Versuch allein ist strafbar!
- wer die Gefahr fahrlässig verursacht
oder fahrlässig handelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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Gefährliche
Eingriffe in den Straßenverkehr (§
315 b StGB)
wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch
beeinträchtigt, dass er:
- Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt
oder beseitigt,
- Hindernisse bereitet oder
- einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff
vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen
oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,
wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Der Versuch allein ist strafbar.
- Wer die Gefahr fahrlässig verursacht
oder fahrlässig handelt,
wird mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Handelt der Täter unter den Voraussetzungen
des § 315 Abs. 3 in der Absicht:
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Unerlaubtes
Entfernen vom Unfallort (§ 142
StGB)
Als erstes sollte mal geklärt werden,
wer eigentlich alles Unfallbeteiligter im Sinne des Gesetzes
ist
Hier die Definition:
"Unfallbeteiligter
ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung
des Unfalls beigetragen haben kann."
Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem
Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor
er:
- zugunsten der anderen Unfallbeteiligten
und der Geschädigten
- die Feststellung seiner Person,
- seines Fahrzeugs
- und der Art seiner Beteiligung
durch seine Anwesenheit und durch
die Angabe, das er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht
hat, oder
- eine nach den Umständen angemessene
Zeit gewartet hat, ohne das jemand bereit war, die Feststellungen
zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Es wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft,
der sich vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen
nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
Um der Verpflichtung, die Feststellungen
nachträglich zu ermöglichen, nachzukommen, genügt es,
dass der Unfallbeteiligte:
- den Berechtigten oder einer nahe gelegenen
Polizeidienststelle mitteilt, das er an dem Unfall beteiligt
gewesen ist,
- und wenn er seine Anschrift, seinen
Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines
Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen
für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält.
- Dies gilt nicht, wenn er durch sein
Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
Das Gericht mildert in diesen Fällen die
Strafe oder kann von einer Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte
innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall
außerhalb des fließenden Verkehrs (Parkplatz) , der ausschließlich
nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat (Bagatellschaden,
kein Personenschaden), freiwillig die Feststellungen nachträglich
ermöglicht.
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Unterlassene
Hilfeleistung (§ 323 c StGB)
wer bei Unglücksfällen oder gemeiner
Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet,
- obwohl dies erforderlich
- und ihm den Umständen nach zuzumuten
war,
- insbesondere ohne erhebliche
eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer
wichtiger Pflichten,
wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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Trunkenheit
im Verkehr (§
316 StGB)
wer im Verkehr ein Fahrzeug führt:
wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit
Strafe bedroht ist.
- Es wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig
begeht.
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Vollrausch
(§ 323 a StGB)
wer sich vorsätzlich oder fahrlässig
- durch alkoholische Getränke oder andere berauschende
Mittel in einen Rausch versetzt,
wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige
Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil
er infolge des Rausches schuldunfähig war oder
weil dies nicht auszuschließen ist.
- Die Strafe darf nicht schwerer sein als die
Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
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