Die "sieben Todsünden" des Kraftfahrers

Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB)

Wer im Straßenverkehr:

  • ein Fahrzeug führt, obwohl er
    • infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
    • infolge geistiger oder körperlicher Mängel

    nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen,

  • oder grob verkehrswidrig und rücksichtslos
    1. die Vorfahrt nicht beachtet,
    2. falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,
    3. an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
    4. an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
    5. an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,
    6. auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder
    7. haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

    und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • Der Versuch allein ist strafbar!
  • wer die Gefahr fahrlässig verursacht oder fahrlässig handelt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 
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Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB)

wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, dass er:

  • Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
  • Hindernisse bereitet oder
  • einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

  • Der Versuch allein ist strafbar.
  • Wer die Gefahr fahrlässig verursacht oder fahrlässig handelt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3 in der Absicht:

  • (vorsätzlich) einen Unglücksfall herbeizuführen oder
  • eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, oder
  • durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen zu verursachen,

    so ist eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu verhängen.

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

Als erstes sollte mal geklärt werden, wer eigentlich alles Unfallbeteiligter im Sinne des Gesetzes ist
Hier die Definition:

"Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann."

Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er:

  • zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten
    • die Feststellung seiner Person,
    • seines Fahrzeugs
    • und der Art seiner Beteiligung

    durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, das er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat, oder

  • eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne das jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Es wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

Um der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, nachzukommen, genügt es, dass der Unfallbeteiligte:

  • den Berechtigten oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, das er an dem Unfall beteiligt gewesen ist,
  • und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält.
  • Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.

Das Gericht mildert in diesen Fällen die Strafe oder kann von einer Strafe absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs (Parkplatz) , der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat (Bagatellschaden, kein Personenschaden), freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht.

 
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Unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB)

wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet,

  • obwohl dies erforderlich
  • und ihm den Umständen nach zuzumuten war,
    • insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

 

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Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

wer im Verkehr ein Fahrzeug führt:

  • obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel

    nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft,

wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

  • Es wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
 
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Vollrausch (§ 323 a StGB)

wer sich vorsätzlich oder fahrlässig

  • durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch versetzt,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,

wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen ist.

  • Die Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht ist.
 
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