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Kann man Abstandnehmen lernen?

Fahrschüler übernehmen notwendige Lernmuster in erster Linie in der Form des Nachahmens vorgelebten Verkehrsverhaltens. Dieser Grundsatz gilt auch für das Einüben des richtigen Umgangs mit Sicherheitsabständen. Positive Vermittlung von Lerninhalten setzt also auf der Grundlage einer konkret fallbezogenen Gefahrenlehre an bei vorbildlichem und damit nachahmenswertem Verkehrsverhalten. Dieses kann bereits in der ersten praktischen Fahrstunde grundsätzlich empfohlen und in ersten kleinen Schritten eingeübt werden.

Alltägliche Fahrsituationen können bei diesen Lernschritten auf ihre Bedeutung für das Abstandsgebot hin analysiert werden, um auf diese Weise den Blick für ein situationsbezogenes Lernen zu schulen. Nur wer die einzelne Fahrsituation in ihrem ganzen Umfang erkennt, analysiert sie entsprechend tiefgründig, zieht dann die richtigen Schlüsse für sein Fahrverhalten und fährt dadurch sicherer.
An welchen Stellen im Lernbetrieb es aus verkehrspädagogischer Sicht erforderlich erscheint, sollten Lernsimulationen kreativ ersonnen und in die Praxis umgesetzt werden.

Wenig Sinn hat dem gegenüber die Vermittlung einer Motivation, deren Ziel es ist, der Entdeckung von Verstößen gegen Abstandsgebote mittels einer Strategie des frühzeitigen Erkennens von Messpunkten im Verkehrsraum zu entgehen. Wesentlich mehr Erfolg verspricht es dagegen, über die Vermittlung der Grundlage eines realistischen Gefahrenbewusstseins quasi en passant auch darauf hinzuweisen, dass es tatsächlich auch eine gewisse Entdeckungswahrscheinlichkeit für Abstandsverstöße gibt, die objektiv messbar und subjektiv erfahrbar ist. Regelkonformes Verkehrsverhalten lässt sich nicht nur durch Abschreckung und Furcht vor Bestrafung erreichen, sondern bedarf eines umfassendes Prozesses pädagogischer Vorbereitung und Begleitung.
Auch der mahnende und informierende Aspekt des Hinweisens auf die Höhe und Art der Sanktionierung von Abstandsverstößen kann seinen Teil zu einer künftigen Normakzeptanz von Fahrschülern beitragen, erfordert jedoch von verkehrspädagogischer Seite zwingend theoretische und praktische Rechtskenntnisse des materiellen und formellen Ordnungswidrigkeitenrechts.

In jeder Hinsicht erfolgversprechender ist jedoch der pädagogisch-psychologische Ansatz, den angehenden Kraftfahrern hinsichtlich ihrer persönlichen Einstellungen, Wertvorstellungen und üblichen Gewohnheiten im Verkehrsverhalten nachzuspüren, um auf der Grundlage dieser sehr persönlichen Kenntnisse die fahrerischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zielgenau zu schulen. Auf diese Weise kann Einstellungen vorgebeugt werden, die sonst in praktizierter Gedankenlosigkeit und Mängeln im Verantwortungsbewusstsein gipfeln würden, welche die Unfallrisiken im Einzelfall auch hinsichtlich notwendig einzuhaltender Sicherheitsabstände beträchtlich erhöhen würden. Allerdings würde für diese Wertvermittlung ein Näheverhältnis zwischen Fahrlehrern und Fahrschülern zu wünschen sein, wie es in der Realität des heutigen Ausbildungsgeschehens nur noch sehr selten anzutreffen sein wird. Dennoch bleibt dieses vertiefte Ausbildungsverhältnis, das sicherlich nur im Rahmen einer wünschenswerten zweiphasigen Fahrausbildung zu gewährleisten wäre, aus verkehrspolitischen Gründen auch weiterhin zu fordern. Aus aktueller Sicht bleibt die angesprochene Wertsensibilisierung und -vermittlung bei Fahranfängern und jungen Fahrerinnen und Fahrern in jedem Fall für erforderlich werdende Nachschulungen während der Probezeit zu fordern, während gegenüber punktebelasteten Fahrzeugführern die notwendigen Werte und Kenntnisse wenigstens im Rahmen von Aufbauseminaren zum Ausbildungsgegenstand gemacht werden sollten.

Bei MPU-Begutachtungen besteht eine weitere Chance, Motivationen für erkannte negative Auffälligkeiten bei der Bewältigung der Fahrvorgänge auch im Rahmen von Abstandsverstößen zu hinterfragen. Psychologische Gutachter und Obergutachter werden bei einschlägigen Verstößen gegen die Vorschriften über Sicherheitsabstände sicherlich besonders dann der Motivation ihrer Probanden im Einzelfall näher nachspüren, wenn weitere Anzeichen für Aggressivität im Straßenverkehr auch aus anderen im VZR eingetragenen Delikten erkennbar sind.


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