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Kann man Abstandnehmen lernen?
Fahrschüler übernehmen notwendige
Lernmuster in erster Linie in der Form des Nachahmens vorgelebten
Verkehrsverhaltens. Dieser Grundsatz gilt auch für das
Einüben des richtigen Umgangs mit Sicherheitsabständen.
Positive Vermittlung von Lerninhalten setzt also auf der Grundlage
einer konkret fallbezogenen Gefahrenlehre an bei vorbildlichem
und damit nachahmenswertem Verkehrsverhalten. Dieses kann bereits
in der ersten praktischen Fahrstunde grundsätzlich empfohlen
und in ersten kleinen Schritten eingeübt werden.
Alltägliche Fahrsituationen
können bei diesen Lernschritten auf ihre Bedeutung für
das Abstandsgebot hin analysiert werden, um auf diese Weise
den Blick für ein situationsbezogenes Lernen zu schulen.
Nur wer die einzelne Fahrsituation in ihrem ganzen Umfang erkennt,
analysiert sie entsprechend tiefgründig, zieht dann die
richtigen Schlüsse für sein Fahrverhalten und fährt
dadurch sicherer.
An welchen Stellen im Lernbetrieb es aus verkehrspädagogischer
Sicht erforderlich erscheint, sollten Lernsimulationen kreativ
ersonnen und in die Praxis umgesetzt werden.
Wenig Sinn hat dem gegenüber
die Vermittlung einer Motivation, deren Ziel es ist, der Entdeckung
von Verstößen gegen Abstandsgebote mittels einer
Strategie des frühzeitigen Erkennens von Messpunkten im
Verkehrsraum zu entgehen. Wesentlich mehr Erfolg verspricht
es dagegen, über die Vermittlung der Grundlage eines realistischen
Gefahrenbewusstseins quasi en passant auch darauf hinzuweisen,
dass es tatsächlich auch eine gewisse Entdeckungswahrscheinlichkeit
für Abstandsverstöße gibt, die objektiv messbar
und subjektiv erfahrbar ist. Regelkonformes Verkehrsverhalten
lässt sich nicht nur durch Abschreckung und Furcht vor
Bestrafung erreichen, sondern bedarf eines umfassendes Prozesses
pädagogischer Vorbereitung und Begleitung.
Auch der mahnende und informierende Aspekt des Hinweisens auf
die Höhe und Art der Sanktionierung von Abstandsverstößen
kann seinen Teil zu einer künftigen Normakzeptanz von Fahrschülern
beitragen, erfordert jedoch von verkehrspädagogischer Seite
zwingend theoretische und praktische Rechtskenntnisse des materiellen
und formellen Ordnungswidrigkeitenrechts.
In jeder Hinsicht erfolgversprechender
ist jedoch der pädagogisch-psychologische Ansatz, den angehenden
Kraftfahrern hinsichtlich ihrer persönlichen Einstellungen,
Wertvorstellungen und üblichen Gewohnheiten im Verkehrsverhalten
nachzuspüren, um auf der Grundlage dieser sehr persönlichen
Kenntnisse die fahrerischen Fähigkeiten und Fertigkeiten
zielgenau zu schulen. Auf diese Weise kann Einstellungen vorgebeugt
werden, die sonst in praktizierter Gedankenlosigkeit und Mängeln
im Verantwortungsbewusstsein gipfeln würden, welche die
Unfallrisiken im Einzelfall auch hinsichtlich notwendig einzuhaltender
Sicherheitsabstände beträchtlich erhöhen würden.
Allerdings würde für diese Wertvermittlung ein Näheverhältnis
zwischen Fahrlehrern und Fahrschülern zu wünschen
sein, wie es in der Realität des heutigen Ausbildungsgeschehens
nur noch sehr selten anzutreffen sein wird. Dennoch bleibt dieses
vertiefte Ausbildungsverhältnis, das sicherlich nur im
Rahmen einer wünschenswerten zweiphasigen Fahrausbildung
zu gewährleisten wäre, aus verkehrspolitischen Gründen
auch weiterhin zu fordern. Aus aktueller Sicht bleibt die angesprochene
Wertsensibilisierung und -vermittlung bei Fahranfängern
und jungen Fahrerinnen und Fahrern in jedem Fall für erforderlich
werdende Nachschulungen während der Probezeit zu fordern,
während gegenüber punktebelasteten Fahrzeugführern
die notwendigen Werte und Kenntnisse wenigstens im Rahmen von
Aufbauseminaren zum Ausbildungsgegenstand gemacht werden sollten.
Bei MPU-Begutachtungen besteht
eine weitere Chance, Motivationen für erkannte negative
Auffälligkeiten bei der Bewältigung der Fahrvorgänge
auch im Rahmen von Abstandsverstößen zu hinterfragen.
Psychologische Gutachter und Obergutachter werden bei einschlägigen
Verstößen gegen die Vorschriften über Sicherheitsabstände
sicherlich besonders dann der Motivation ihrer Probanden im
Einzelfall näher nachspüren, wenn weitere Anzeichen
für Aggressivität im Straßenverkehr auch aus
anderen im VZR eingetragenen Delikten erkennbar sind.
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