fahrprofi.de nachladen

Der inhaltliche Aufbau der StVO

In den sachlich nicht immer einfach zu handhabenden politischen Abstimmungsprozessen, die einer jeweiligen Novellierung der Vorschrift vorausgehen, ist es über die dreißig Jahre des Bestehens dieser Vorschrift inzwischen zu zahlreichen inhaltlichen Änderungen gekommen. Dabei sind jedoch der systematische Aufbau wie auch der Kernbestand der wichtigsten Vorschriften und Verkehrsregeln wegen ihrer grundsätzlich guten Bewährung für die möglichst reibungslose Regelung des Straßenverkehrs nicht angetastet worden. Wirft man einen Blick auf den inhaltlichen Rahmen der StVO, so ist unschwer zu erkennen, dass dieses Regelwerk der Intention eines übersichtlichen Aufbaus wegen in nur drei Abschnitte gegliedert ist.

  • Auf einen in Teil I zusammen gefassten Abschnitt von Allgemeinen Verkehrsregeln
    (§§ 1 - 35) folgen
  • im Teil II die Zeichen und Verkehrseinrichtungen (§§ 36 - 43) und
  • im Teil III mit seinen Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften (§§ 44 - 53).

Der sachliche Inhalt findet sich in thematisch geordneten Vorschriften, die das Ziel verfolgen, ein mehrere Verkehrsarten betreffendes und damit sachlich übergreifendes Thema wie etwa das der Vorfahrt im Rahmen einer Vorschrift (hier im § 8) möglichst abschließend zu regeln. Dabei ist in den verschiedenen Regelungen zumeist auf eine allgemein verständliche Sprache geachtet worden, die das Ziel verfolgt, für alle potenziellen Teilnehmer am Straßenverkehr begreifbar zu sein, um auf diesem Wege zu einem qualitativen Mehr an Verkehrssicherheit auf deutschen Straßen gelangen zu können.

Besonders schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmern ist in verschiedenen Vorschriften auch die besondere Aufmerksamkeit des Verordnungsgebers zuteil geworden, so dass z. B: den Fußgängern mit dem § 25 eine eigenständige Vorschrift gewidmet worden ist, die durch zahlreiche spezielle Regelungen wie etwa in den §§ 18 Abs. 9; 20 Abs. 1, 2, 4 und 6; 27 Abs. 6; 42 Abs. 4a Z. 325 ergänzt werden. In diesem Sinne einer heraus gehobenen Regelung besonders wichtiger Einzelfragen wie auch derjenigen der Behandlung des Öffentlichen Personenverkehrs wird deutlich, dass die StVO dort generell regelt wo es möglich ist und dort speziell regelt wo dies erforderlich ist.

Die StVO ist aufgrund der im § 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) festgeschriebenen Verordnungsermächtigung vom Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates erlassen worden. Eine jeweils aktuelle Fassung der StVO erhalten Sie als download unter www.bmvbw.de (StVG sowie andere wichtige Bundesgesetze unter www.bmj.bund.de )


zurück Seitenanfang