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Der inhaltliche Aufbau der StVO
In den sachlich nicht immer einfach zu handhabenden
politischen Abstimmungsprozessen, die einer jeweiligen Novellierung
der Vorschrift vorausgehen, ist es über die dreißig
Jahre des Bestehens dieser Vorschrift inzwischen zu zahlreichen
inhaltlichen Änderungen gekommen. Dabei sind jedoch der
systematische Aufbau wie auch der Kernbestand der wichtigsten
Vorschriften und Verkehrsregeln wegen ihrer grundsätzlich
guten Bewährung für die möglichst reibungslose
Regelung des Straßenverkehrs nicht angetastet worden.
Wirft man einen Blick auf den inhaltlichen Rahmen der StVO,
so ist unschwer zu erkennen, dass dieses Regelwerk der Intention
eines übersichtlichen Aufbaus wegen in nur drei Abschnitte
gegliedert ist.
- Auf einen in Teil I zusammen gefassten Abschnitt
von Allgemeinen Verkehrsregeln
(§§ 1 - 35) folgen
- im Teil II die Zeichen und Verkehrseinrichtungen
(§§ 36 - 43) und
- im Teil III mit seinen Durchführungs-,
Bußgeld- und Schlussvorschriften (§§ 44 -
53).
Der sachliche Inhalt findet sich in thematisch
geordneten Vorschriften, die das Ziel verfolgen, ein mehrere
Verkehrsarten betreffendes und damit sachlich übergreifendes
Thema wie etwa das der Vorfahrt im Rahmen einer Vorschrift (hier
im § 8) möglichst abschließend zu regeln. Dabei
ist in den verschiedenen Regelungen zumeist auf eine allgemein
verständliche Sprache geachtet worden, die das Ziel verfolgt,
für alle potenziellen Teilnehmer am Straßenverkehr
begreifbar zu sein, um auf diesem Wege zu einem qualitativen
Mehr an Verkehrssicherheit auf deutschen Straßen gelangen
zu können.
Besonders schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmern
ist in verschiedenen Vorschriften auch die besondere Aufmerksamkeit
des Verordnungsgebers zuteil geworden, so dass z. B: den
Fußgängern mit dem § 25 eine eigenständige
Vorschrift gewidmet worden ist, die durch zahlreiche spezielle
Regelungen wie etwa in den §§ 18 Abs. 9; 20 Abs. 1,
2, 4 und 6; 27 Abs. 6; 42 Abs. 4a Z. 325 ergänzt werden.
In diesem Sinne einer heraus gehobenen Regelung besonders wichtiger
Einzelfragen wie auch derjenigen der Behandlung des Öffentlichen
Personenverkehrs wird deutlich, dass die StVO dort generell
regelt wo es möglich ist und dort speziell regelt wo dies
erforderlich ist.
Die StVO ist aufgrund der im § 6
des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) festgeschriebenen Verordnungsermächtigung
vom Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung des Bundesrates
erlassen worden. Eine jeweils aktuelle Fassung der StVO erhalten
Sie als download unter www.bmvbw.de (StVG sowie andere wichtige
Bundesgesetze unter www.bmj.bund.de )
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