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Die
Behörden zur Regelung des Straßenverkehrs
a) Die Straßenverkehrsbehörde
Straßenverkehrsbehörden
sind fachlich auf die Erfordernisse des Straßenverkehrs
hin spezialisierte Behörden der öffentlichen Verwaltung
und nach der Vorschrift des § 44 Abs. 1 sachlich zuständig
für die Ausführung der StVO. Diese fachliche Aufgabe
der Umsetzung von Rechtsvorschriften in die tägliche Rechtspraxis
fällt den jeweils unteren Verwaltungsbehörden der
einzelnen Bundesländer zu. Das sind i.d.R. die Kreisverwaltungen,
Landratsämter und die kreisfreien Städte bzw. Bürgermeisterämter.
Von ihren fachlichen Aufgaben her sollen Straßenverkehrsbehörden
den Verkehr in ihrem Zuständigkeitsgebiet so regeln, dass
alle Verkehrsteilnehmer in ihren Rechtsgütern wie z. B.
ihrer körperlichen Unversehrtheit optimal geschützt
werden, aber gleichzeitig auch für einen möglichst
reibungslosen Verkehrsablauf sorgen, der den verschiedenen Bedürfnissen
der unterschiedlichen Verkehrsteilnehmer weitestgehend gerecht
wird.
Dem hierarchischen Verwaltungsaufbau
folgend sind die übergeordneten höheren Verwaltungsbehörden,
also die staatlichen Mittelbehörden wie z.B. Regierungspräsidien,
den unteren Straßenverkehrsbehörden gegenüber
weisungsbefugt und darüber hinaus dazu berechtigt, in wichtigen
Fällen mit eigenen Mitteln selbst zu handeln. Dasselbe
Prinzip gilt stringent auch für die obersten Landesbehörden,
so dass den zuständigen Fachministerien dieselben Möglichkeiten
des selbständigen Handelns auf dem Gebiet des Straßenverkehrs
offen stehen. Füglich sollte von diesen weit reichenden
Eingriffsmitteln im Sinne eines verhältnismäßigen
Verwaltungshandelns nur in wirklich dringenden Fällen Gebrauch
gemacht werden, die in manchen Fallgestaltungen nicht unbedingt
immer mit den politischen Intentionen der konkret handelnden
Personen korrespondieren.Die örtliche
Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden folgt
dem kommunalen Hoheitsgebiet und bedarf in den örtlich
übergreifenden Regionen einer stetigen Abstimmung der beteiligten
Mitarbeiter. Werden besondere Erlaubnisse oder Ausnahmegenehmigungen
beantragt, so ist jeweils diejenige Straßenverkehrsbehörde
zuständig, von deren Hoheitsgebiet aus der Antragsteller
handeln will. Auf diesem Weg wird eine konkurrierende örtliche
Zuständigkeit verschiedener Straßenverkehrsbehörden
prinzipiell vermieden.
b) Die Straßenbaubehörde
Straßenbaubehörden
sind nach dem Grundsatz der Verkehrssicherungspflicht (§
823 BGB) zuständig für die Verkehrssicherung auf den
deutschen Straßen und damit verantwortlich für den
jeweiligen Straßenzustand. Ihre Aufgabe ist es, u. a.
vorbeugend (präventiv) mit den vorhandenen baulichen Mitteln
zur Verhütung von Schäden an den Straßen und
im Straßenraum beizutragen. Zu dem Zweck, dieses verantwortungsvolle
Ziel auch zu erreichen stehen den Straßenbaubehörden
im § 45 Abs. 2 eigene Regelungskompetenzen im Straßenverkehr
zur Verfügung.
Eigene Planungskompetenzen
stehen der Straßenbaubehörde nicht zur Verfügung,
wohl aber müssen die dort vertretenen Fachleute im Rahmen
der Planung von Verkehrswegen angehört werden und die Planungsträger
tun gut daran, den Anregungen und Empfehlungen dieser Verkehrspraktiker
einen sicheren Platz in ihren Planungen einzuräumen. Gegebenenfalls
kann die Straßenbaubehörde den Neu- bzw. Umbau von
Verkehrswegen anregen und auf diese Weise zu einer inhaltlich
möglichst effektiven Verbesserung des Straßennetzes
beitragen.
Die Straßenbaubehörden,
die nach § 5 b StVG auch grundsätzlich die Träger
der Straßenbaulast sind, also von der Kostenlast her für
das Beschaffen, Anbringen, Entfernen und Unterhalten von Verkehrszeichen
und -einrichtungen einstehen müssen, sind von ihrem organisatorischen
Aufbau her ebenso hierarchisch gegliedert wie die Straßenverkehrsbehörden
und damit auch gegenüber der nächsthöheren Verwaltungsinstanz
weisungsgebunden.
c) Die Polizei
Eine der wichtigsten Aufgaben der Polizei in den
16 Bundesländern ist es, Gefahren jeder nur möglichen
Art von den Bürgern fernzuhalten. Weil nun aber der Straßenverkehr
schon von seinen Anlagen her besonders gefahrenträchtig ist,
bezieht sich ein großer Teil der polizeilichen Aufgaben
auf den sicheren Ablauf des Verkehrs auf Deutschlands Straßen.
Diese Aufgabe wird in erster Linie wahrgenommen durch die während
der Streifenfahrten erfolgende fortlaufende präventive Verkehrsüberwachung,
wird aber - so weit erforderlich - auch durch direkte Eingriffe
wie etwa im Rahmen der Unfallaufnahme sowie der Verfolgung von
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ergänzt. Abgerundet wird
die Tätigkeit der Verkehrspolizei durch die pädagogischen
Mittel der Verkehrserziehung. Neben diesen allgemeinen gesetzlichen
Aufträgen im Straßenverkehr stehen der Polizei für
besondere Verkehrslagen auch direkte Regelungsbefugnisse z. B.
durch Zeichen und Weisungen nach § 36 zur Verfügung.
Gemeinsam ist allen drei genannten Behörden
die wichtige Querschnittsaufgabe, in den eigens dafür geschaffenen
örtlichen Unfallkommissionen die Unfallsituation in ihrem
örtlichen Bereich ständig zu analysieren und mittels
gemeinsamer Anstrengungen die Anzahl der Unfälle zu minimieren. |