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Die Behörden zur Regelung des Straßenverkehrs

a) Die Straßenverkehrsbehörde

Straßenverkehrsbehörden sind fachlich auf die Erfordernisse des Straßenverkehrs hin spezialisierte Behörden der öffentlichen Verwaltung und nach der Vorschrift des § 44 Abs. 1 sachlich zuständig für die Ausführung der StVO. Diese fachliche Aufgabe der Umsetzung von Rechtsvorschriften in die tägliche Rechtspraxis fällt den jeweils unteren Verwaltungsbehörden der einzelnen Bundesländer zu. Das sind i.d.R. die Kreisverwaltungen, Landratsämter und die kreisfreien Städte bzw. Bürgermeisterämter. Von ihren fachlichen Aufgaben her sollen Straßenverkehrsbehörden den Verkehr in ihrem Zuständigkeitsgebiet so regeln, dass alle Verkehrsteilnehmer in ihren Rechtsgütern wie z. B. ihrer körperlichen Unversehrtheit optimal geschützt werden, aber gleichzeitig auch für einen möglichst reibungslosen Verkehrsablauf sorgen, der den verschiedenen Bedürfnissen der unterschiedlichen Verkehrsteilnehmer weitestgehend gerecht wird.

Dem hierarchischen Verwaltungsaufbau folgend sind die übergeordneten höheren Verwaltungsbehörden, also die staatlichen Mittelbehörden wie z.B. Regierungspräsidien, den unteren Straßenverkehrsbehörden gegenüber weisungsbefugt und darüber hinaus dazu berechtigt, in wichtigen Fällen mit eigenen Mitteln selbst zu handeln. Dasselbe Prinzip gilt stringent auch für die obersten Landesbehörden, so dass den zuständigen Fachministerien dieselben Möglichkeiten des selbständigen Handelns auf dem Gebiet des Straßenverkehrs offen stehen. Füglich sollte von diesen weit reichenden Eingriffsmitteln im Sinne eines verhältnismäßigen Verwaltungshandelns nur in wirklich dringenden Fällen Gebrauch gemacht werden, die in manchen Fallgestaltungen nicht unbedingt immer mit den politischen Intentionen der konkret handelnden Personen korrespondieren.Die örtliche Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörden folgt dem kommunalen Hoheitsgebiet und bedarf in den örtlich übergreifenden Regionen einer stetigen Abstimmung der beteiligten Mitarbeiter. Werden besondere Erlaubnisse oder Ausnahmegenehmigungen beantragt, so ist jeweils diejenige Straßenverkehrsbehörde zuständig, von deren Hoheitsgebiet aus der Antragsteller handeln will. Auf diesem Weg wird eine konkurrierende örtliche Zuständigkeit verschiedener Straßenverkehrsbehörden prinzipiell vermieden.

b) Die Straßenbaubehörde

Straßenbaubehörden sind nach dem Grundsatz der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 BGB) zuständig für die Verkehrssicherung auf den deutschen Straßen und damit verantwortlich für den jeweiligen Straßenzustand. Ihre Aufgabe ist es, u. a. vorbeugend (präventiv) mit den vorhandenen baulichen Mitteln zur Verhütung von Schäden an den Straßen und im Straßenraum beizutragen. Zu dem Zweck, dieses verantwortungsvolle Ziel auch zu erreichen stehen den Straßenbaubehörden im § 45 Abs. 2 eigene Regelungskompetenzen im Straßenverkehr zur Verfügung.

Eigene Planungskompetenzen stehen der Straßenbaubehörde nicht zur Verfügung, wohl aber müssen die dort vertretenen Fachleute im Rahmen der Planung von Verkehrswegen angehört werden und die Planungsträger tun gut daran, den Anregungen und Empfehlungen dieser Verkehrspraktiker einen sicheren Platz in ihren Planungen einzuräumen. Gegebenenfalls kann die Straßenbaubehörde den Neu- bzw. Umbau von Verkehrswegen anregen und auf diese Weise zu einer inhaltlich möglichst effektiven Verbesserung des Straßennetzes beitragen.

Die Straßenbaubehörden, die nach § 5 b StVG auch grundsätzlich die Träger der Straßenbaulast sind, also von der Kostenlast her für das Beschaffen, Anbringen, Entfernen und Unterhalten von Verkehrszeichen und -einrichtungen einstehen müssen, sind von ihrem organisatorischen Aufbau her ebenso hierarchisch gegliedert wie die Straßenverkehrsbehörden und damit auch gegenüber der nächsthöheren Verwaltungsinstanz weisungsgebunden.

c) Die Polizei

Eine der wichtigsten Aufgaben der Polizei in den 16 Bundesländern ist es, Gefahren jeder nur möglichen Art von den Bürgern fernzuhalten. Weil nun aber der Straßenverkehr schon von seinen Anlagen her besonders gefahrenträchtig ist, bezieht sich ein großer Teil der polizeilichen Aufgaben auf den sicheren Ablauf des Verkehrs auf Deutschlands Straßen. Diese Aufgabe wird in erster Linie wahrgenommen durch die während der Streifenfahrten erfolgende fortlaufende präventive Verkehrsüberwachung, wird aber - so weit erforderlich - auch durch direkte Eingriffe wie etwa im Rahmen der Unfallaufnahme sowie der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten ergänzt. Abgerundet wird die Tätigkeit der Verkehrspolizei durch die pädagogischen Mittel der Verkehrserziehung. Neben diesen allgemeinen gesetzlichen Aufträgen im Straßenverkehr stehen der Polizei für besondere Verkehrslagen auch direkte Regelungsbefugnisse z. B. durch Zeichen und Weisungen nach § 36 zur Verfügung.
Gemeinsam ist allen drei genannten Behörden die wichtige Querschnittsaufgabe, in den eigens dafür geschaffenen örtlichen Unfallkommissionen die Unfallsituation in ihrem örtlichen Bereich ständig zu analysieren und mittels gemeinsamer Anstrengungen die Anzahl der Unfälle zu minimieren.


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