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Das
Bußgeldverfahren und seine Folgen
Wenn die Zuwiderhandlung den Rahmen der Geringfügigkeit,
der durch die Obergrenze des höchsten Verwarnungsgeldes
von 35 Euro markiert wird, verlässt, findet ein Bußgeldverfahren
statt. Auch wenn der Betroffene mit dem angebotenen Verwarnungsgeld
nicht einverstanden ist oder auf ein Zahlungsziel von einer
Woche (§ 56 Abs. 2 Satz 2 OWiG) hin nicht oder nicht fristgemäß
zahlt, kann durch die Bußgeldbehörde ein förmliches
Bußgeldverfahren eingeleitet werden.Nach
Abschluss der erforderlichen Ermittlungen ergeht regelmäßig
ein Bußgeldbescheid, der den Normen der §§ 65
und 66 OWiG folgt.
Ähnlich wie beim Verwarnungsverfahren wird
die Höhe des Bußgeldes ebenfalls in einem für
ganz Deutschland geltenden Verfahren nach genau festgelegten
Sätzen bestimmt, deren Regeln in der Bußgeldkatalog-Verordnung
(BKatV) und deren angefügtem Bußgeldkatalog (BKat)
normiert sind.
Die im BKat festgelegten Bußgeldsätze
gehen von einer fahrlässigen Handlung (kein gewollter Verstoß)
des Betroffenen aus und sind auch für die in der Folge
des Verfahrens urteilenden Gerichte verbindlich.
Ist der Betroffene mit dem gegen ihn verhängten Bußgeld
nicht einverstanden, so kann er gem. § 67 OWiG innerhalb
von zwei Wochen nach der Zustellung des Bußgeldbescheides
Einspruch gegen diesen einlegen. Stellt die Bußgeldbehörde
im nachfolgenden Zwischenverfahren kein fehlerhaftes Verwaltungshandeln
fest, so gelangt der zulässige Einspruch über die
Zwischenstation der Staatsanwaltschaft vor das zuständige
Gericht und wird in einer Hauptverhandlung nach den §§
71 ff. OWiG gerichtlich überprüft.
Als Nebenfolge kann von der Bußgeldbehörde
neben dem Bußgeld auch ein Fahrverbot angeordnet
werden. Die Festlegung dieser besonderen Ahndung erfolgt gem.
§ 25 StVG und kann zeitlich in der Bandbreite zwischen
einem und drei Monaten variieren. Für ein Fahrverbot müsste
von der Verwaltungsbehörde allerdings eine grobe oder beharrliche
Pflichtverletzung eines Kfz-Führers gegen eine Verkehrsordnungswidrigkeit
festgestellt werden.
Die Höhe des Fahrverbotes ergibt sich aus dem BKat, bei
dessen schwerwiegenderen Tatbeständen ein bestimmtes Fahrverbot
festgelegt worden ist.
Rechtskräftig verhängte Bußgelder
und Fahrverbote werden nach den gesetzlich in den §§
28 ff. StVG festgelegten Regeln und den dort genannten Voraussetzungen
in ein beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) geführtes Verkehrszentralregister
(VZR) eingetragen (Info über www.kba.de ). Das Register
dient der Erfassung von jederzeit behördlich abrufbaren
Tatsachen über die Eigenschaften der erfassten Personen
hinsichtlich ihrer Fahreignung, der Berechtigung zum Führen
von Kfz oder als Wiederholungstäter.
Auch die mit der Ahndung von bußgeldbewehrten
Ordnungswidrigkeiten verbundene Festlegung von Punkten führt
zu einer nachfolgenden Speicherung dieser Daten im VZR. Die
Höhe der Punktbewertung für die bedeutendsten Delikte
ist in der Anlage 13 zu § 40 FEV verbindlich vorgenommen
worden.
Je nachdem auf welche Werte das "Flensburger Punktekonto"
angewachsen ist, steht der Fahrerlaubnisbehörde ein den
Regeln der § 3 StVG und §§ 46, 47 FEV folgendes
System abgestufter Sanktionen zur Verfügung, das bei Erreichen
oder Durchbrechen der 18-Punkte-Grenze zur Entziehung der Fahrerlaubnis
führt.
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