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Das Bußgeldverfahren und seine Folgen

Wenn die Zuwiderhandlung den Rahmen der Geringfügigkeit, der durch die Obergrenze des höchsten Verwarnungsgeldes von 35 Euro markiert wird, verlässt, findet ein Bußgeldverfahren statt. Auch wenn der Betroffene mit dem angebotenen Verwarnungsgeld nicht einverstanden ist oder auf ein Zahlungsziel von einer Woche (§ 56 Abs. 2 Satz 2 OWiG) hin nicht oder nicht fristgemäß zahlt, kann durch die Bußgeldbehörde ein förmliches Bußgeldverfahren eingeleitet werden.Nach Abschluss der erforderlichen Ermittlungen ergeht regelmäßig ein Bußgeldbescheid, der den Normen der §§ 65 und 66 OWiG folgt.

Ähnlich wie beim Verwarnungsverfahren wird die Höhe des Bußgeldes ebenfalls in einem für ganz Deutschland geltenden Verfahren nach genau festgelegten Sätzen bestimmt, deren Regeln in der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) und deren angefügtem Bußgeldkatalog (BKat) normiert sind.

Die im BKat festgelegten Bußgeldsätze gehen von einer fahrlässigen Handlung (kein gewollter Verstoß) des Betroffenen aus und sind auch für die in der Folge des Verfahrens urteilenden Gerichte verbindlich.
Ist der Betroffene mit dem gegen ihn verhängten Bußgeld nicht einverstanden, so kann er gem. § 67 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bußgeldbescheides Einspruch gegen diesen einlegen. Stellt die Bußgeldbehörde im nachfolgenden Zwischenverfahren kein fehlerhaftes Verwaltungshandeln fest, so gelangt der zulässige Einspruch über die Zwischenstation der Staatsanwaltschaft vor das zuständige Gericht und wird in einer Hauptverhandlung nach den §§ 71 ff. OWiG gerichtlich überprüft.

Als Nebenfolge kann von der Bußgeldbehörde neben dem Bußgeld auch ein Fahrverbot angeordnet werden. Die Festlegung dieser besonderen Ahndung erfolgt gem. § 25 StVG und kann zeitlich in der Bandbreite zwischen einem und drei Monaten variieren. Für ein Fahrverbot müsste von der Verwaltungsbehörde allerdings eine grobe oder beharrliche Pflichtverletzung eines Kfz-Führers gegen eine Verkehrsordnungswidrigkeit festgestellt werden.
Die Höhe des Fahrverbotes ergibt sich aus dem BKat, bei dessen schwerwiegenderen Tatbeständen ein bestimmtes Fahrverbot festgelegt worden ist.

Rechtskräftig verhängte Bußgelder und Fahrverbote werden nach den gesetzlich in den §§ 28 ff. StVG festgelegten Regeln und den dort genannten Voraussetzungen in ein beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) geführtes Verkehrszentralregister (VZR) eingetragen (Info über www.kba.de ). Das Register dient der Erfassung von jederzeit behördlich abrufbaren Tatsachen über die Eigenschaften der erfassten Personen hinsichtlich ihrer Fahreignung, der Berechtigung zum Führen von Kfz oder als Wiederholungstäter.

Auch die mit der Ahndung von bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeiten verbundene Festlegung von Punkten führt zu einer nachfolgenden Speicherung dieser Daten im VZR. Die Höhe der Punktbewertung für die bedeutendsten Delikte ist in der Anlage 13 zu § 40 FEV verbindlich vorgenommen worden.
Je nachdem auf welche Werte das "Flensburger Punktekonto" angewachsen ist, steht der Fahrerlaubnisbehörde ein den Regeln der § 3 StVG und §§ 46, 47 FEV folgendes System abgestufter Sanktionen zur Verfügung, das bei Erreichen oder Durchbrechen der 18-Punkte-Grenze zur Entziehung der Fahrerlaubnis führt.


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