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Wozu
überhaupt ... Geschwindigkeitskontrollen?
1. Die Unfallursache „nicht angepasste Geschwindigkeit“
[1]
Keine andere Unfallursache rangiert
so unangefochten auf ihrem Platz in der Rangliste der häufigsten
Ursachen für Verkehrsunfälle wie diejenige der nicht angepassten
Geschwindigkeit, die seit Jahren mit großem Abstand den ersten
Rang einnimmt (aktuelle Zahlen des Statistischen Bundesamtes
für die häufigsten durch Fahrzeugführer gesetzten Unfallursachen
der vergangenen Jahre www.statistik-bund.de/basis/d/verk/verktab9.htm).
Die absolute Anzahl der dabei getöteten und verletzten Personen
ist nach wie vor immens und drängt zum intensiveren staatlichen
Handeln.
Unfallursache "nicht
angepasste Geschwindigkeit" durch Fahrzeugführer
| Unfallursachen |
Einheit |
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
| Unfallursachen insgesamt |
Anzahl |
487.386
|
472.925
|
493.527
|
475.750
|
| Nicht angepasste Geschwindigkeit |
Anzahl |
91.477
|
91.716
|
93.951
|
88.153
|
Auf der anderen Seite ist eine Industriegesellschaft
wie die der Bundesrepublik substanziell davon abhängig, dass
wirtschaftliche Abläufe zügig vonstatten gehen können (vgl.
dazu BMVBW, Verkehrsbericht 2000, S. 22 f., im Ergebnis allerdings
überbetont gegenüber den Anliegen der Verkehrssicherheitsarbeit,
herunterzuladen aus dem Internet über die Homepage www.bmvbw.de).
Ein reibungslos und zügig ablaufender Verkehrsfluss ist daher
auch aus volkswirtschaftlichen Gründen unverzichtbar für allgemeinen
Wohlstand und nachhaltiges Wachstum (zu den negativen Auswirkungen
von Personen- und Sachschäden im Straßenverkehr vgl. die beiden
im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) durchgeführten
aktuellen Untersuchungen von Baum/Höhnscheid, M 102 sowie M
119, nähere Informationen zur Arbeit der BASt unter www.bast.de).
Vorschriften über Geschwindigkeiten
im Straßenverkehr müssen deshalb zwar in erster Priorität in
vollem Umfang die Verkehrssicherheit berücksichtigen, aber auf
der anderen Seite so flexibel gestaltet sein, dass kein Fahrzeugführer
mehr als nach den Umständen unvermeidbar in seinem zügigen Fortkommen
behindert wird.
2. Die Wahl der angepassten Geschwindigkeit
Jeder Verkehrsteilnehmer bewegt sich
mit einer bestimmten Geschwindigkeit durch den Straßenverkehr.
Die tatsächliche Höhe der eigenen Geschwindigkeit ist abhängig
von unterschiedlichen objektiven und subjektiven Faktoren. Sie
unterliegt faktischen und rechtlichen Grenzen sowie physikalischen
Gesetzmäßigkeiten. Je höher die Geschwindigkeit absolut gesehen,
aber auch relativ im Vergleich zu den bisherigen Erfahrungswerten
des einzelnen ist, desto mehr Aufmerksamkeit muss von den Verkehrsteilnehmern
an den Tag gelegt werden. Um trotz hoher Geschwindigkeit dennoch
kontrolliert, sicher und normgemäß am Straßenverkehr teilnehmen
zu können, bedarf es eines aufmerksam absolvierten und verantwortungsbewusst
angeleiteten Trainings. Keine Gruppe ist in diesem Zusammenhang
besser dazu geeignet, dieses Training zu leiten und zu beaufsichtigen,
als die Gruppe der Fahrlehrer.
Die Geschwindigkeit ist jeweils nur
in dem Rahmen zu wählen, den die äußeren Gegebenheiten des Straßenverkehrs
vorgeben. Auch die sichere Wahl der Geschwindigkeit ist oft
von einem interaktiven Prozess mit anderen Verkehrsteilnehmern
abhängig. So kann auf einer Autobahn nur dann sicher mit einer
höheren Geschwindigkeit als derjenigen des vorderen Fahrzeugs
überholt werden, wenn der Vordermann nicht z.B. entgegen der
Interaktionspflicht (= Pflicht zur Kommunikation) aus § 5 Abs.
4 Satz 1 unvermutet ausschert, um seinerseits ein anderes Kfz
zu überholen.
Fahrzeugführer wählen ihre Geschwindigkeiten
nach verschiedenen Gesichtspunkten aus. Diese können prinzipiell
subjektiv (z.B. nach Gefühl, Stimmung, Gesundheitszustand, Beifahrer),
objektiv (z.B. nach Fahrzeugtyp, Straßenzustand, Witterung)
oder von beiden Komponenten beeinflusst sein. Von großem Interesse
ist das objektiv messbare Geschwindigkeitsverhalten der Fahrzeugführer
auf den verschiedenen Straßen (näher dazu Maier/Meewes, Fahrbahnbreite,
S. 49 ff., m.w.N. zum Forschungsstand und auch zum folgenden).
Außerhalb geschlossener Ortschaften wird auf Straßen, die eben
und zügig geführt sind um so schneller gefahren, je mehr die
Fahrbahnbreite zunimmt. Innerhalb geschlossener Ortschaften
hat die Fahrbahnbreite dagegen keinen oder zumindest keinen
nennenswerten Einfluss auf die tatsächlich vom Fahrzeugführer
gefahrene Geschwindigkeit.
3. Die Überwachung der gefahrenen Geschwindigkeit
Obwohl die Überwachung der gefahrenen
Geschwindigkeiten auf den beiden Standbeinen der polizeilichen
und kommunalen Überwachungspraxis einen festen Stand innehat,
ist insgesamt gesehen kein Rückgang dieser Unfallursache auf
einen nachrangigen Platz in der Statistik der Unfallursachen
zu erwarten. Viel versprechende Ansätze in der Geschwindigkeitsüberwachung
drängen allerdings zu einer weiteren Intensivierung dieses repressiven
und daneben aber auch präventiver Ansätze (Meewes, Geschwindigkeitsüberwachung,
S. 6 ff.; Lipphard/Meewes, S. 7 ff.; Ellinghaus/Steinbrecher,
Verfall, S. 58 ff.; vehement für eine Ausweitung der Repression
durch die Polizei Schneider, Mehr Repression, S. 356)
[2] .
Eine in jeder Hinsicht wünschenswerte
verstärkte Kontrolle mittels Anhaltekontrollen scheitert immer
öfter an personalen Engpässen der Polizei, die zunehmend augrund
politisch motivierter Aufträge verkehrsfremd eingesetzt wird
(z.B. im Rahmen von Demonstrationen oder bei Castor-Transporten).
Diskutiert wird daher bereits in Ansätzen, die kommunale Verkehrsüberwachung
de lege ferenda (= im zukünftigen Recht) auch um die Möglichkeit
der Vornahme von Anhaltekontrollen zu erweitern. Diese Alternative
ist jedoch aus verschiedenen Gründen entschieden abzulehnen,
so u. a. weil das vorhandene und über Jahrzehnte erworbene know
how der Polizei im Bereich der mobilen Verkehrsüberwachung derzeit
nicht ersetzbar erscheint. Aus- und Fortbildungsanstrengungen,
die der Erweiterung der kommunalen Verkehrsüberwachung dienen
sollen, wären besser und gewinnbringender für die Verkehrssicherheit
in eine personelle Aufstockung der Verkehrspolizei zu investieren.
Im wohl verstandenen Interesse der
persönlichen Sicherheit ihrer Fahrschüler ist es verantwortungsbewussten
Fahrlehrern in jeder Hinsicht nur zu empfehlen, ihre Schützlinge
nicht über das geringe Kontrollrisiko durch die Verkehrspolizei
zu informieren.
4. Eine wichtige Kontrollstudie
Im Rahmen einer Großuntersuchung
des ISK zum Geschwindigkeitsverhalten in den neuen Bundesländern
wurden in den Jahren 1991 bis 1993 die Geschwindigkeiten von
insgesamt 300.000 Kfz gemessen. Die 37 Messstellen auf Bundes-
und Landstraßen befanden sich in den Bundesländern Brandenburg
und Sachsen-Anhalt (zum Vergleich: im gesamten Bundesland Nordrhein-Westfalen
befanden sich im Jahr 1993 428 Messstellen mit installierten
Gehäusen, in denen reihum nach Bedarf 61 Messgeräte vorübergehend
in Betrieb waren, vgl. dazu PVT 1993, S. 146). Dadurch, dass
an 22 dieser Messstellen im Verlauf der Messungszeiträume die
Fahrbahndecke erneuert wurde, gelang ein Vergleich zwischen
dem Fahrverhalten vor und nach der Erneuerung.
Ein Hauptergebnis dieser Studie war
die Erkenntnis, dass die auf geraden Streckenabschnitten gewählten
Geschwindigkeiten nachts trotz der durch die schlechteren Sichtverhältnisse
erhöhten Unfallgefahr im Durchschnitt deutlich höher lagen als
die tagsüber gefahrenen Geschwindigkeiten (Lipphard/Meewes,
S. 60 f.). Aber auch die anderen Erkenntnisse dieses außerordentlich
wichtigen Großversuches bieten eine wichtige Erkenntnisquelle
für das Geschwindigkeitsverhalten von Kraftfahrern in ganz Deutschland.
Einige ausgewählte Erkenntnisse sind
(nach Lipphard/Meewes, S. 7 ff.):
- Neue Fahrbahnen bewirken insgesamt einen
hohen Geschwindigkeitsanstieg.
- Nach Fahrbahnerneuerung wird insbesondere
in Kurven und an Kreuzungen sehr viel schneller gefahren
als zuvor.
- Auf unverändert gebliebenen Fahrbahnen
ergab sich insgesamt ein leichter Rückgang der Geschwindigkeit.
- Auf Streckenabschnitten, die durch Alleen
und Wälder führen, wird ebenso schnell gefahren wie auf
freien Abschnitten.
- Männer fahren insgesamt deutlich riskanter
und wesentlich schneller als Frauen.
- Stationäre und mobile Geschwindigkeitsüberwachung
hat auf das Fahrverhalten einen sehr positiven Einfluss.
Entgegen der Zielsetzung der StVO,
mittels fest vorgeschriebener Geschwindigkeitsbegrenzungen die
von überhöhten Geschwindigkeiten ausgehenden Gefahren zu minimieren,
haben sich unter den Fahrzeugführern informelle Geschwindigkeitsgrenzen
heraus gebildet (näher Ellinghaus, Verkehrsvorschriften, S.
187). An dieser Praxis des Auseinanderklaffens zwischen erlaubter
und tatsächlich gefahrener Geschwindigkeit wird deutlich, dass
starre Normen nur begrenzt dazu geeignet sind, das Verkehrsverhalten
der Verkehrsteilnehmer zu steuern.
5) Besonders
gefährdete Personenkreise
a) Kinder und Jugendliche
Nach wie vor besonders gefährdet durch die von
Führern von Kfz zu hoch gewählten Geschwindigkeiten sind Kinder.
Die Zahlen der in Deutschland im Straßenverkehr verunglückten
Kinder sind – auch im europäischen Maßstab betrachtet – alarmierend.
So bildet Deutschland im EU-Maßstab das Schlusslicht in der
absoluten Anzahl der getöteten und verletzten Kinder (Ellinghaus/Steinbrecher,
Kinder, S. 11).
Die Ursachen für dieses Ergebnis sind vielschichtig.
Ein anschaulicher Modellversuch des Verkehrsclub Deutschland
(VCD) in Düren ergab z.B., dass die tatsächlichen Bremswege
der Fahrzeuge bei den beiden gefahrenen Geschwindigkeiten von
30 km/h bzw. 50 km/h von nahezu sämtlichen Kindern der Klassenstufe
6 (Alter 12 – 13 Jahre) unterschätzt wurden (Schneider, Stefanie,
fairkehr 4/2000, S. 28). Autofahrer müssen demnach ihre Geschwindigkeiten
an diese mangelnden Erfahrungen von Kindern im Umgang mit ihrer
Verkehrsumwelt anpassen und nach unten korrigieren (so auch
der Grundsatz der besonderen Schutzvorschrift des § 3 Abs. 2
a, die als besondere Sorgfaltspflicht auch gegenüber Hilfsbedürftigen
und älteren Menschen gilt, näher dazu unten).
So weit aus räumlichen Gründen keine vollständige
Trennung zwischen den verschiedenen Verkehrsarten möglich ist,
müssen sämtliche Mittel der Prävention eingesetzt werden, um
das Leben und die Gesundheit der Kinder und Jugendlichen intensiv
zu schützen. Dieser verkehrspolitische Leitgedanke gilt sowohl
für die Verkehrserziehung der Kinder und Jugendlichen (dazu
ISK, Schulwegsicherung, S. 6 f.), die Verkehrsaufklärung der
Eltern und Erziehungsberechtigten (ISK, Schulwegsicherung, S.
2 f., 12 f.) sowie für die Nutzung präventiver und repressiver
Mittel gegenüber allen Fahrzeugführern als potenziellen Tätern
fahrlässiger Körperverletzungen und fahrlässiger Tötungen von
Kindern nach den §§ 222, 230 StGB (siehe dazu den Auszug aus
dem StGB im Anhang).
Insbesondere die straßenbaulich möglichen Gestaltungsmittel
(dazu BMRBS, Kinderfreundliche Umwelt, S. 46 ff.; VdA, Tempo
30-Zonen, S. 5 ff.; ISK, Schulwegsicherung, S. 14 ff.) dürfen
in diesem komplexen Zusammenhang einer Strategieplanung gegenüber
Kinderunfällen ebenso wenig vernachlässigt werden wie die konsequente
Ermittlung von Unfallursachen bei diesen oft besonders tragischen
Verkehrsunfällen (ISK, Maßnahmen, S. 15 ff., 147 ff.).
b) Junge Fahrerinnen und junge Fahrer
Ein besonders
hohes Gefährdungspotenzial besteht aber
auch für die Gruppe der jungen Fahrerinnen
und Fahrer hinsichtlich
nicht angepasster
Geschwindigkeit. Diese
Gefahr resultiert insbesondere auf Grund der drei Ursachen
gehäufter freizeitbedingter nächtlicher
Fahrten, häufigen und gesteigerten
Alkoholkonsums und aus psychologischen
Gründen (Selbstwertgefühl) bedingter
Missbrauch des Fahrzeugs (Schulze, Lebensstil, S. 3,
43). Besonders junge männliche Fahranfänger
wählen einen geschwindigkeitsorientierten Fahrstil (Hansjosten/Schade,
Legalbewährung, S. 59).
Eine
hohe Geschwindigkeit bietet,
wegen des damit verbundenen Nervenkitzels („kick“)
die Möglichkeit, bestimmte in jungen Jahren bestehende Bedürfnisse
zu befriedigen wie etwa im Kampf gegen Langeweile
und gestörtes Selbstwertempfinden. Dieser Motivation zum schnellen
Fahren ist mit den Mitteln der StVO nur beschränkt zu
begegnen. Im übrigen erleben auch schon junge Fahranfänger
das fragwürdige „Erfolgserlebnis“, mit einer überhöhten Geschwindigkeit,
die von staatlicher Seite her unerkannt und ungeahndet bleibt,
schneller von A nach B zu gelangen (Schneider, Mehr Repression,
S. 357). Sie erlernen durch dieses im Ergebnis mit Zeitgewinn
„belohnte Fehlverhalten“ ein verkehrswidriges Fahrverhalten,
dem nur mittels verstärkter Überwachungstätigkeit und nachfolgender
Repression begegnet werden kann (ebenso Schneider, Mehr Repression,
S. 356).
Damit
sind auch in diesem Zusammenhang wieder verantwortungsbewusste
Fahrlehrer gefragt, die schon während der Fahrschule
ein künftiges Fahrverhalten vorprägen können. Aber auch während der in vielen Fällen erforderlich
werdenden Nachschulungen von auffällig gewordenen jungen Fahrern
sollte die Hauptunfallursache der nicht angepassten Geschwindigkeit
mit visuellen Hilfsmitteln eindrucksvoll vor Augen geführt werden.
Auch das negative Geschwindigkeitsverhalten
junger Fahranfänger drängt zu der Ansicht, das Modell der Fahrausbildung
auf mittlere Sicht zweiphasig zu gestalten (siehe dazu schon
oben die Erläuterungen zu § 1 sowie Hansjosten/Schade, Legalbewährung,
S. 60).
6. Mobile und ortsfeste Überwachung der Geschwindigkeit
Da die nicht angepasste Geschwindigkeit
unangefochten als Unfallursache Nr. 1 rangiert, ist eine rigide
Kontrollpraxis unerlässlich. Im Umkehrschluss bedeutet eine
konsequente behördliche Kontrolle auch ein vergleichsweise hohes
Niveau an nachfolgenden Rechtsstreitigkeiten (Einspruchquote
nach Meewes, Geschwindigkeitsüberwachung, S. 14, zwischen 5
und 10 %). So macht im Ergebnis die Verteidigung von Betroffenen
in entsprechenden OWi-Verfahren auch einen guten Teil der Tätigkeit
von im Verkehrsrecht tätigen Anwälten aus (so auch Starken,
S. 85; die skurrile Stilblüte des eigenhändigen Verteidigungsvorbringens
eines Betroffenen mit lesenswerter Ergänzung durch die Redaktion
findet sich anschaulich veröffentlicht in PVT 1995, S. 313;
ebenso lesenswert der „Ausredenkatalog“ von Betroffenen in PVT
1995, S. 337).
Eine leichte Tendenz zu minimal erhöhten
Geschwindigkeiten (nach der individuell berechneten Formel:
erlaubte Geschwindigkeit plus 10 %) entspricht scheinbar einem
allgemeinen gesellschaftlichen Konsens unter Fahrzeugführern,
der aber nur so lange reibungslos funktioniert wie es die örtlichen
Verkehrsverhältnisse zulassen. Inzwischen reagiert auch der
Staat im Rahmen des Opportunitätsgrundsatzes auf diese Praxis,
indem eine Verfolgung von Geschwindigkeitsverstößen erst ab
einer festgelegten Überschreitungshöhe erfolgt (so nach der
VwV-VÜ Sachsen, Anlage 2 unter 2.1.4 „Toleranzen“, die bei im
Rahmen von technischen Messungen festgestellten Überschreitungen
der Geschwindigkeit eine Verfolgung erst bei höheren Differenzen
jenseits der Formel von 5 km/h + Toleranzwert beginnen lässt).
Da sich diese Kontrollpraxis im Rahmen
des Bereiches von Verwarnungsgeld bewegt, der wie kein anderer
Bereich staatlicher Sanktionen von dem Einverständnis des Betroffenen
abhängig ist, besteht aus Opportunitätsgründen kein Anlass an
der milden Überprüfungspraxis Kritik zu üben. Eine Erhöhung
des staatlichen Kontrolldrucks ist jedoch nur dort wirklich
sinnvoll, wo erkannte bzw. erwartete Unfallschwerpunkte sichtbar
sind.
Die Überwachung der Geschwindigkeit
erfolgt mobil oder mit ortsfesten Überwachungsanlagen. Die Gemeinsamkeiten
dieser beiden Überwachungsmethoden sind nachfolgend aufgeführt
(zitiert nach der Untersuchung von Meewes, Geschwindigkeitsüberwachung,
S. 6):
- Geschwindigkeitsüberwachung ist nur als dauerhafter
Prozess sinnvoll. Wenn nicht (mehr) überwacht wird, gehen
die positiven Effekte wieder verloren., d.h. die permanente
Sanktionsandrohung ist dort nötig, wo unangemessene Geschwindigkeiten
zu Gefahren geführt haben.
- Das Geschwindigkeitsniveau sinkt mit der
zeit immer weiter ab. Maß und Schnelligkeit der Geschwindigkeitsabnahme
hängen von der Erkennbarkeit der Überwachung und dem Maß der
Geschwindigkeitsüberschreitung ab, das vor Beginn der Kontrollen
vorhanden war.
- Die Überwachung kann sehr positive Effekte
bezüglich des Unfallgeschehens haben: Die Unfallrückgänge
sind um so größer, je mehr unangemessen hohe Geschwindigkeiten
zu hohen Verkehrsgefahren geführt haben.
- Geschwindigkeitsüberwachung muss flankiert
werden durch eine umfassende integrative Öffentlichkeitsarbeit
mit dem Ziel, eine möglichst hohe Akzeptanz der Kontrollen
zu erreichen:
- zentrale Öffentlichkeitsarbeit von Politik,
Verwaltung (und Polizei) und
- Öffentlichkeitsarbeit „vor Ort“ durch
polizeiliche Kontrollen mit Anhalten und intensivem Gespräch
über die Gefahren zu höher Geschwindigkeiten.
- Ob über eine permanente Kontrolle eine dauerhafte
Verhaltensänderung erreichbar ist, kann noch nicht ausgesagt
werden. Erfolge sind aber jedenfalls zu erzielen, wenn eine
möglichst permanente „glaubhafte“ Androhung gegeben ist.
Eine effektive Überwachung der gefahrenen Geschwindigkeiten
funktioniert also lediglich als ein interaktiver Prozess zwischen
Überwachenden und Überwachten. Schon von der Grundtendenz her
als potenziell störend ist dabei jedoch das hierarchische Verhältnis
zwischen den Überwachungsbehörden und den Fahrzeugführern zu
betrachten. Eine in jeder Hinsicht wünschenswerte Bekämpfung
der Unfallursache „nicht angepasste Geschwindigkeit“ wird nur
dann erreicht werden können, wenn auf der Fahrerseite Verständnis
für eine rigide Kontrollpraxis besteht.
Grundsätzlich ist von behördlicher
Seite (Polizei und Kommunen) auf eine weitgehende inhaltliche
Akzeptanz der Kontrollmaßnahmen zu achten, unbelehrbare Raser,
bei denen eine Akzeptanz niemals erreicht werden kann, wird
es jedoch immer geben. Die erwünschte inhaltliche Akzeptanz
kann aber nur dann erreicht werden, wenn sich die Kontrollpraxis
ausschließlich an dem Ziel orientiert, die Verkehrssicherheit
nicht nur aufrecht zu erhalten, sondern sogar zu erhöhen (so
die Ziele der kommunalen Verkehrsüberwachung nach der bislang
unveröffentlicht gebliebenen VwV-VÜ Sachsen vom 1.4.1998 unter
Nr. 5).
Die Ausführung der Geschwindigkeitsüberwachung
durch Polizei und Kommunen wird in allen Bundesländern über
Verwaltungsvorschriften geregelt. Nicht alle Bundesländer haben
sich bislang dazu entschließen können, ihre die Geschwindigkeitsüberwachung
betreffenden Richtlinien, Erlasse und sonstigen Verwaltungsvorschriften
zu veröffentlichen (eine Übersicht über die veröffentlichten
VwV findet sich bei Starken, DAR 1998, 85 ff., mit Ausnahme
der Bundesländer Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Sachsen).
Eine restriktive Veröffentlichungspraxis ist jedoch kontraproduktiv
i.S. der Verkehrssicherheit, da alle Bundesländer auf eine wachsende
Akzeptanz von Geschwindigkeitskontrollen abzielen und gerade
aus diesem Grund die Transparenz von deren Rechtsgrundlagen
fördern sollten (beispielhaft insofern das Bundesland Niedersachsen,
das seine „Richtlinien für die Verkehrsüberwachung durch die
Polizei“ vom 19.5.1980 bereits im Nds. Mbl. 1980, 781 ff., veröffentlichte).
Geschwindigkeitskontrolle ist keine Geheimwissenschaft und die
Bürger eines Bundeslandes haben aus rechtsstaatlichen Prinzipien
heraus einen Anspruch darauf, die in ihrem Land geltenden Richtlinien
öffentlich zur Kenntnis nehmen zu können.
Richtlinien über die Geschwindigkeitsmessung
haben eine Bedeutung nicht nur für das entsprechende Verwaltungshandeln,
sondern auch für nachfolgende Rechtsstreitigkeiten. Sie sorgen
für eine Gleichbehandlung der Geschwindigkeitsmessung von Kraftfahrern
innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches.
Auch die Geschwindigkeitsüberwachung
ist gebunden an das für das gesamte Ordnungswidrigkeitenrecht
geltende Opportunitätsprinzip (dazu Göhler, § 47 Rn. 1 ff.,
§ 53 Rn. 6). In diesem Sinne sollen entsprechende Richtlinien,
dem Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG folgend, für eine
möglichst gleiche Behandlung aller Fahrzeugführer sorgen (im
Ergebnis ebenso OLG Oldenburg, VRS 91, 478 ff.). Wird der Gleichheitsgrundsatz
durch die polizeilichen und kommunalen Kontrollbehörden nicht
ausreichend beachtet, können Bußgeldrichter das Verfahren gem.
§ 47 Abs. 2 OWiG einstellen (dazu näher Göhler, § 47 Rn. 42).
7. Einführende Grundsätze in die Regelungen
des § 3
Grundsätzlich dürfen alle Fahrzeugführer
nur so schnell fahren, dass von Ihrem Fahrzeug kein erhöhtes
Sicherheitsrisiko ausgeht ( zur von dem Betrieb eines Kfz grundsätzlich
ausgehenden Gefahr näher Hentschel, § 7 StVG Rn. 4 ff., § 17
StVG Rn. 6 ff.). Fahren Kraftfahrzeugführer schneller als nach
den tatsächlichen bzw. rechtlichen Umständen erlaubt, so geht
von ihrem Verhalten eine deutlich erhöhte Betriebsgefahr für
die Sicherheit des Straßenverkehrs aus und sie haben einen Großteil
der von ihnen verursachten Unfallfolgen zu tragen (vgl. dazu
die Entscheidungen des KG, VRS 100, 279 ff., für eine i.g.O.
gefahrene Geschwindigkeit von 100 km/h ; OLG Karlsruhe, VRS
77, 96 ff., für eine vom Grundsatz des „Fahrens auf Sicht“ gem.
Abs. 1 abweichende höhere Geschwindigkeit; OLG Köln, VRS 81,
328 ff., für einen Fahrzeugführer, der auf der Autobahn in Höhe
eines Autobahnkreuzes bei Nacht mit ca. 200 km/h fährt).
Da aber auch von Radfahrern
hohe Geschwindigkeiten erreicht werden können, die im Fall des
Zusammenpralls mit Fußgängern zu schwersten Verletzungen führen
können, treten zunehmend auch diese Fahrzeugführer nichtmotorisierter
Zweiräder als Unfallverursacher auf (siehe dazu den plakativen
Fall des OLG Köln VRS 99, 401 ff., mit der Schädigung eines
Fußgängers durch einen mit nicht angepasster Geschwindigkeit
fahrenden Radfahrer, der sich zudem nicht an das Rechtsfahrgebot
hält).
Die Funktion des § 3 ist es, unter
Beachtung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG
für Leben und Gesundheit der Menschen einen Rahmen für erlaubte
Geschwindigkeiten abzustecken, innerhalb dessen sich ein Fahrzeugführer
rechtmäßig bewegen kann. Dieser Rahmen bildet den seit einiger
Zeit geltenden gesellschafts- und verkehrspolitischen Konsens
ab, der jederzeit, bei entsprechend veränderten politischen
Mehrheiten veränderbar ist (vgl. dazu den schon als Glaubensfrage
politischen Streit der Befürworter des Prinzips „freie Fahrt
für freie Bürger“ gegen die Anhänger eines Tempolimits auf Autobahnen).
Ist die Geschwindigkeit durch Verkehrszeichen
abweichend von § 3 geregelt (z.B. durch die zulässige Höchstgeschwindigkeit
gem. Zeichen 274), so gehen die besonderen Geschwindigkeitsbeschränkungen
den allgemeinen Regeln gem. § 39 Abs. 3 stets vor
[3] .
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