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Staatliche Reaktionen auf Verstöße gegen die StVO

Ein großer Teil der Fahranfänger hat von dem Beginn der Probezeit an Probleme mit der Einhaltung der Vorschriften der StVO. Nach einer aktuellen Untersuchung der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) aus Bergisch Gladbach begehen fast 14 % der Fahranfänger während ihrer Probezeit eine Ordnungswidrigkeit, die zu einer Eintragung in das Verkehrszentralregister führt.
Im folgenden finden Sie nun einige wenige Informationen zum Thema der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Regeln der StVO.
Für alle nachfolgend erwähnten Handlungsmodalitäten gilt das so genannte Opportunitätsprinzip, das die staatlichen Mitarbeiter nach den Regeln der §§ 47 und 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dazu verpflichtet, bei allen Handlungen ein pflichtgemäßes Ermessen walten zu lassen. Ein staatlicher Verfolgungszwang wie er von den Verfolgungsorganen im Strafrecht gemäß § 163 der Strafprozessordnung (StPO) angewendet werden muss, existiert im Recht der Ordnungswidrigkeiten gerade nicht.
Es liegt damit im staatlichen Ermessen seiner im Einzelfall handelnden Mitarbeiter, ob ein Verfahren eingeleitet wird und wenn ja, wie dieses durchgeführt oder gar vorzeitig durch Einstellung beendet wird.


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