|
Staatliche Reaktionen auf Verstöße
gegen die StVO
Ein großer Teil der Fahranfänger hat
von dem Beginn der Probezeit an Probleme mit der Einhaltung der
Vorschriften der StVO. Nach einer aktuellen Untersuchung der Bundesanstalt
für Straßenwesen (BAST) aus Bergisch Gladbach begehen
fast 14 % der Fahranfänger während ihrer Probezeit
eine Ordnungswidrigkeit, die zu einer Eintragung in das Verkehrszentralregister
führt.
Im folgenden finden Sie nun einige wenige Informationen zum Thema
der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Regeln der StVO.
Für alle nachfolgend erwähnten
Handlungsmodalitäten gilt das so genannte Opportunitätsprinzip,
das die staatlichen Mitarbeiter nach den Regeln der §§
47 und 53 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) dazu
verpflichtet, bei allen Handlungen ein pflichtgemäßes
Ermessen walten zu lassen. Ein staatlicher Verfolgungszwang wie
er von den Verfolgungsorganen im Strafrecht gemäß §
163 der Strafprozessordnung (StPO) angewendet werden muss, existiert
im Recht der Ordnungswidrigkeiten gerade nicht.
Es liegt damit im staatlichen Ermessen seiner im Einzelfall handelnden
Mitarbeiter, ob ein Verfahren eingeleitet wird und wenn ja, wie
dieses durchgeführt oder gar vorzeitig durch Einstellung
beendet wird. |