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Sinn und Zweck der StVO
Der Straßenraum in Deutschland ist - trotz
seines auch weiterhin voran schreitenden zügigen Ausbaus
- seit jeher begrenzt. Aber nicht nur die - zumal in Ballungsgebieten
- stetig zunehmenden Staus weisen auf die Tatsache hin, dass
die absolute Anzahl an Kraftfahrzeugen in noch weit stärkerem
Maße zugenommen hat, als es die Länge des Straßennetzes
störungsfrei verkraften könnte. Diese absolute und
überproportionale Zunahme an Kraftfahrzeugen ist trotz
des in vielen Familien zu beobachtenden Trends zum Drittwagen
auch ein Zeichen einer mobilen Gesellschaft, deren Fahrerlaubnisinhaber
ihr Grundrecht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit
aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) in der Weise einer
ungehinderten Teilnahme am Straßenverkehr ausüben
wollen.
Gleichzeitig ist die Bundesrepublik Deutschland aber auch eine
Gesellschaft von Individualisten, deren Drang zur Selbstverwirklichung
auf dem Gebiet der Verkehrsteilnahme zu einem Chaos führen
würde, wenn es nicht ein staatliches Regelwerk gäbe,
das auf die verschiedenen objektiven und subjektiven Bedürfnisse
der Teilnahme am Straßenverkehr zugeschnitten ist. Dieses
Regelwerk für das Zurechtfinden im komplexen System des
Straßenverkehrs bildet die StVO, deren weit gespannte
Aufgabe es also ist, einerseits einen flüssigen Verkehrsablauf,
aber andererseits auch eine sichere Verkehrsteilnahme zu gewährleisten.
Zu diesem Zweck hält diese Verordnung nicht nur Verhaltensregeln
für alle Verkehrsteilnehmer vor, sondern enthält auch
neben den im Verkehrsraum vorzufindenden Verkehrszeichen und
-einrichtungen noch die entsprechenden Zuständigkeiten
der für den Straßenverkehr verantwortlichen Verkehrsbehörden.
Damit erfüllt die StVO für die von dieser Verordnung
geregelten Lebenssituationen gleichzeitig auch den staatlichen
Schutzauftrag aus Art. 2 Abs. 2 GG, der den verschiedenen staatlichen
Institutionen die Pflicht überträgt, das Leben und
die körperliche Unversehrtheit der in Deutschland lebenden
Menschen in umfassender Hinsicht zu schützen.
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