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Die drei Teile
der StVO
In ihrem ersten und wichtigsten Teil
regelt die StVO dasVerhalten der Verkehrsteilnehmer und stellt
den verschiedenen speziellen Verhaltensvorschriften im §
1 einige wenige generelle Grundregeln voran. Danach folgen zunächst
Regelungen über den zur Verfügung stehenden Verkehrsraum,
denen die wichtigsten Verhaltensregeln folgen. Auf diese Vorschriften
wiederum folgen einige Konfliktregeln, die immer dann greifen
sollen, wenn es im Verkehrsraum zu einem besonderen und oft
unfallträchtigen Zusammentreffen mehrerer Verkehrsteilnehmer
kommt. Besondere Sicherheits- und Sicherungsvorschriften bilden
den Abschluss des ersten Teiles der StVO.
Ein großes Problem in der polizeilichen
und ordnungsbehördlichen Überwachung des Verhaltens
der Verkehrsteilnehmer und damit auch des Verkehrsraumes liegt
in der Ermittlung der Täter. Da ein tatbestandlich relevantes
Verhalten zumeist nur durch Fahrzeugführer (= Täter)
vorliegen kann und oft nur das Kennzeichen bekannt ist, bleibt
es ein ständiges Problem der Verfolgungsbehörden,
über den rasch und unproblematisch zu ermittelnden Halter
des Fahrzeugs auch den konkreten Fahrer zu ermitteln.
Im zweiten, kaum weniger wichtigen Teil
der StVO, werden die gebräuchlichen Verkehrszeichen und
Verkehrseinrichtungen vorgestellt, deren Aufgabe es ist, mittels
allgemein verbindlicher Festlegungen ein Stück Rechtssicherheit
auf den Straßen zu gewährleisten. Damit soll das
Ziel einer besseren Planbarkeit von Verkehrsvorgängen erreicht
werden, um auf diesem Wege kritische Situationen gar nicht erst
aufkommen zu lassen.
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen fällt
im kompakten System Straßenverkehr die wichtige Aufgabe
zu, die Verkehrsregeln zu unterstützen, zu verfeinern und
optisch sichtbar zu übersetzen.
Verkehrszeichen sind Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen
und damit an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtet.
Unter Verkehrszeichen sind nicht nur die Schilder und deren
Zusatzzeichen zu verstehen, sondern darüber hinaus auch
Fahrbahnmarkierungen. Verkehrszeichen sind eingeteilt in Gefahr-
(§ 40), Vorschrift- (§ 41) und Richtzeichen (§
42), während die Verkehrseinrichtungen in § 43 geregelt
sind.
Ohne den dritten Teil der StVO, in dem die
Aufgaben und Zuständigkeiten der im Straßenverkehr
handelnden Behörden beschrieben sind, bliebe dieses Regelungswerk
unvollkommen. Erst die Verkehrsbehörden sorgen mit ihren
unterschiedlichen Mitteln dafür, dass ein reibungsloser Ablauf
des Verkehrsgeschehens überhaupt möglich wird. Kommt
es zu Störungen des Verkehrsablaufs, so sind in diesem Teil
Instrumente enthalten, die es ermöglichen sollen, die aufgetretenen
Störungen zu beheben und für die Zukunft zu vermeiden. |