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Die drei Teile der StVO

In ihrem ersten und wichtigsten Teil regelt die StVO dasVerhalten der Verkehrsteilnehmer und stellt den verschiedenen speziellen Verhaltensvorschriften im § 1 einige wenige generelle Grundregeln voran. Danach folgen zunächst Regelungen über den zur Verfügung stehenden Verkehrsraum, denen die wichtigsten Verhaltensregeln folgen. Auf diese Vorschriften wiederum folgen einige Konfliktregeln, die immer dann greifen sollen, wenn es im Verkehrsraum zu einem besonderen und oft unfallträchtigen Zusammentreffen mehrerer Verkehrsteilnehmer kommt. Besondere Sicherheits- und Sicherungsvorschriften bilden den Abschluss des ersten Teiles der StVO.

Ein großes Problem in der polizeilichen und ordnungsbehördlichen Überwachung des Verhaltens der Verkehrsteilnehmer und damit auch des Verkehrsraumes liegt in der Ermittlung der Täter. Da ein tatbestandlich relevantes Verhalten zumeist nur durch Fahrzeugführer (= Täter) vorliegen kann und oft nur das Kennzeichen bekannt ist, bleibt es ein ständiges Problem der Verfolgungsbehörden, über den rasch und unproblematisch zu ermittelnden Halter des Fahrzeugs auch den konkreten Fahrer zu ermitteln.

Im zweiten, kaum weniger wichtigen Teil der StVO, werden die gebräuchlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen vorgestellt, deren Aufgabe es ist, mittels allgemein verbindlicher Festlegungen ein Stück Rechtssicherheit auf den Straßen zu gewährleisten. Damit soll das Ziel einer besseren Planbarkeit von Verkehrsvorgängen erreicht werden, um auf diesem Wege kritische Situationen gar nicht erst aufkommen zu lassen.

Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen fällt im kompakten System Straßenverkehr die wichtige Aufgabe zu, die Verkehrsregeln zu unterstützen, zu verfeinern und optisch sichtbar zu übersetzen.
Verkehrszeichen sind Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen und damit an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtet. Unter Verkehrszeichen sind nicht nur die Schilder und deren Zusatzzeichen zu verstehen, sondern darüber hinaus auch Fahrbahnmarkierungen. Verkehrszeichen sind eingeteilt in Gefahr- (§ 40), Vorschrift- (§ 41) und Richtzeichen (§ 42), während die Verkehrseinrichtungen in § 43 geregelt sind.

Ohne den dritten Teil der StVO, in dem die Aufgaben und Zuständigkeiten der im Straßenverkehr handelnden Behörden beschrieben sind, bliebe dieses Regelungswerk unvollkommen. Erst die Verkehrsbehörden sorgen mit ihren unterschiedlichen Mitteln dafür, dass ein reibungsloser Ablauf des Verkehrsgeschehens überhaupt möglich wird. Kommt es zu Störungen des Verkehrsablaufs, so sind in diesem Teil Instrumente enthalten, die es ermöglichen sollen, die aufgetretenen Störungen zu beheben und für die Zukunft zu vermeiden.


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