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Verkehrsflächen

Die Einteilung des Verkehrsraumes in verschiedene Verkehrsflächen ist nicht nur entscheidend für deren weitere Bedeutung als öffentlicher Verkehrsraum, sondern ebenso wichtig für die sichere bauliche Gestaltung dieser der Öffentlichkeit zugänglichen Straßen, Wege und Plätze.

Der Oberbegriff der Straße umfasst nahezu jeden öffentlich benutzbaren Teil des Verkehrsraums und damit ebenso den rechtlich-öffentlichen wie auch den tatsächlich-öffentlichen Verkehrsraum, so dass sich der Straßenverkehr als jede Nutzung der für die Öffentlichkeit zugänglichen Verkehrsflächen darstellt. Die Bestandteile der Straße, die in vielen Regelungen als wichtiges Tatbe-standsmerkmal dient (z. B. §§ 29, 31, 33 StVO), sind vielfältig und oft baulich gut voneinander zu unterscheiden. Auf Straßen finden sich als deren Bestandteile Fahrbahnen, die dem Fahrzeugverkehr dienen und in Fahrstreifen unterteilt sind, ebenso wie oft auch Sonderwege für Straßenbahnen, Parkstreifen, Geh- und Radwege (die nach § 10 StVO allesamt als andere Straßenteile gelten). Es bedarf keiner größeren Weisheit, um den nahe liegenden Schluss zu ziehen, dass diese rechtliche Unterscheidung der verschiedenen Verkehrsflächen auch einen Einfluss auf die mit der Nutzung verbundenen Rechte und Pflichten ausübt.


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