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Verkehrsmittel und -arten
Die Entscheidung darüber,
welches - ob mit Motor- oder Muskelkraft bewegtes - Verkehrsmittel
man benutzt, hat zur Folge, dass bestimmte Vorschriften des
Verkehrsrechts gelten, die eigens auf den Gebrauch des gewählten
Verkehrsmittels zugeschnitten sind. So müssen Radfahrer
die besonderen Verhaltensregeln aus § 2 Abs. 4 StVO beachten.
Ebenso wichtig ist die getroffene Grundentscheidung zur unterschiedlichen
Verkehrsteilnahme für die Verkehrsfläche, die diesem
Verkehrsmittel zur Nutzung zugewiesen ist. Danach müssen
z. B. bis zu 8jährige Kinder gem. § 2 Abs. 5 StVO
mit ihren Fahrrädern die Gehwege benutzen.
Als Verkehrsmittel gelten diesem sachbezogenen
Unterscheidungskriterium folgend Kraftfahrzeuge, sonstige Fahrzeuge,
Schie-nenfahrzeuge, sonstige Fortbewegungsmittel und sog. Bewegungsgeräte.
Eine weitere Unterscheidung wird nach der übergeordneten
Art der Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums getroffen
und trennt dabei z. B. die Verkehrsart des Fußgängerverkehrs
vom Fahrzeugverkehr. Die Klassifizierung verschiedener Verkehrsarten,
zu denen auch der Individualverkehr und der öffentliche
Personennahverkehr zählen, spielt eine entscheidende Rolle
in der kommunalen Verkehrspolitik, die beispielsweise durch
entsprechende örtliche Verkehrsregelungen eine - allerdings
sehr wohl sachlich zu begründende - Bevorzugung von Bussen
und Bahnen vornehmen kann.
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