|
Öffentlicher Verkehrsraum
Nicht auf allen Verkehrsflächen gilt das
öffentliche Straßenverkehrsrecht und damit u. a.
auch die Vorschriften der StVO. Nur für den öffentlichen
Verkehrsraum können diese Vorschriften ihre Geltung und
damit auch ihre staatliche Durchsetzung beanspruchen.
Zum öffentlichen Verkehrsraum zählen
zunächst einmal
- die nach Straßenrecht gewidmeten und
damit rechtlich öffentlichen Verkehrsflächen. Die
Widmung einer im öffentlichen Eigentum stehenden Verkehrsfläche
für den öffentlichen Straßenverkehr erfolgt
i.d.R. durch einen Verwaltungsakt, dessen unmittelbare Rechtsfolge
der Gemeingebrauch, also das Recht zur tatsächlichen
Nutzung, der Allgemeinheit an dieser Verkehrsfläche darstellt.
Im Regelfall lässt sich diese öffentlich-rechtliche
Festlegung unproblematisch daran ablesen, dass die Verkehrsfläche
mit einem Namen versehen wird. Als Rechtsfolge dieser Einordnung
einer Verkehrsfläche als rechtlich-öffentlicher
Verkehrsraum gilt dort fortan das Straßenverkehrsrecht
uneingeschränkt.
Weit problematischer ist es jedoch, bei einem
Privatgelände, das grundsätzlich entweder im privaten
oder öffentlichen Eigentum stehen kann. Für diesen
Fall hält die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO
(VwV-StVO) eine Regel vor, wonach öffentlicher Verkehr
auch auf nicht gewidmeten Straßen stattfinden kann, wenn
folgende zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
-
Es liegt eine tatsächliche
allgemeine Benutzung dieser Verkehrsfläche vor.
-
Der Verfügungsberechtigte
(z. B. Eigentümer oder Besitzer) duldet die Nutzung
oder stimmt ihr sogar zu (VwV-StVO zu § 1 unter II.).
Liegen also beide genannten Voraussetzungen
kumulativ vor, so handelt es sich bei dieser Verkehrsfläche
um tatsächlich- öffentlichen Verkehrsraum.
Beide genannten Voraussetzungen führen
aber bei ihrer Prüfung in der täglichen Rechtspraxis
immer wieder zu Streitfällen, weil deren Erfüllung
nicht immer auf den ersten Blick klar erkennbar ist. So verwundert
es nicht, dass gerade zu dieser Streitfrage, ob öffentlicher
Verkehrsraum gegeben ist oder nicht, zahlreiche Gerichtsurteile
ergangen sind und auch in Zukunft noch ergehen werden. Schließlich
hat diese Grundentscheidung eine immense Bedeutung für
die Verkehrsteilnehmer. So hängt doch an dieser Vorentscheidung
oft die weit reichende Entscheidung über eine Verurteilung
als Straftäter (etwa bei einer sog. "Unfallflucht"
nach § 142 StGB) oder einen Freispruch, weil es sich "nur"
um einen Unfall auf einem Privatgelände ohne Geltung dieses
Straftatbestandes, der nur im öffentlichen Verkehrsraum
gilt, gehandelt hat.
Nach einer inzwischen gefestigten Rechtsprechung
ist die Öffentlichkeit einer Verkehrsfläche nur
für die Fälle zu verneinen, wenn die Verfügungsberechtigten
den Zutritt erkennbar nur denjenigen Personen gestatten
wollen, die in engeren persönlichen Beziehungen zu ihnen
stehen und zudem den Zutritt effektiv beschränken bzw.
kontrollieren.
Da abstrakte Rechtsfragen wie diese nur über praktische
Beispiele näher erklärt werden können, seien
im folgenden einige Fälle aufgezählt:
Als Fazit aus dieser die Messlatte für einen
Ausschluss straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften hoch
anlegenden Rechtsprechung sollte ein Nutzer einer Verkehrsfläche
im Zweifelsfall immer davon ausgehen, dass er sich auf einer öffentlichen
Verkehrsfläche bewegt. Schließlich ist ihm an dem entscheidenden
örtlichen Punkt des Beginns der Verfügungsgewalt das
Recht des Zutritts zu dieser gerade von ihm benutzten Fläche
nicht verwehrt worden. In Konsequenz dieser Annahme muss sich
der Nutzer auf der anderen Seite darüber im klaren sein,
dass auf dieser Verkehrsfläche uneingeschränkt das Straßenverkehrsrecht
gilt, also auch sämtliche allgemein geltenden Straf- und
Bußgeldvorschriften. |