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Wer ist Verkehrsteilnehmer?
Wie sich aus dem Begriff des Verkehrsteilnehmers
bereits vermuten lässt, erfüllt eine Person erst über
den Prozess einer aktiven Teilnahme am Straßenverkehr
diesen Begriff.
Man muss sich also verkehrsrelevant verhalten,
d. h. aktiv in das Verkehrsgeschehen eingreifen, um sich
in Konsequenz dessen den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften
wie z. B. der Grundregel des § 1 Abs. 2 unterordnen zu
müssen.
Dies ist z. B. möglich durch:
- die Nutzung von Straßen, Wegen und
Plätzen als
- Fußgänger,
- Radfahrer oder
- Autofahrer,
- das Ein- und Aussteigen in öffentliche
Verkehrsmittel (nicht aber deren passive Nutzung während
der Fahrt) oder
- der Vorgang des Einparkens am Fahrbahnrand.
Entscheidend für den zeitlichen Beginn
der Verkehrsteilnahme ist das räumliche Betreten des öffentlichen
Verkehrsraums, während die Verkehrsteilnahme mit dem Verlassen
desselben endet
Beispiel: Mit dem Betreten der Straßenbahn
verliert der Fahrgast seine Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer,
die er durch Verlassen der Bahn wieder gewinnt. Damit ist auch
der sich passiv verhaltende Insasse eines Kfz kein Verkehrsteilnehmer
und unterliegt nicht den Verhaltensvorschriften der StVO.
Das Prinzip der Gleichrangigkeit aller Verkehrsteilnehmer soll
als Rechtsgrundsatz dafür Sorge tragen, dass durch die
Straßenverkehrsbehörden keine Verkehrsart gegenüber
einer anderen etwa durch die Herstellung besonders kostenaufwendiger
Verkehrsflächen bevorzugt berücksichtigt wird.
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