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Das Verwarnungsverfahren

Die mildeste Form der staatlichen Reaktion auf eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach der StVO stellt die Verwarnung dar. Ihrem Rechtscharakter ist die Verwarnung weder eine Ahndung noch eine Strafe, sondern vielmehr ein einverständlich erteilter "Denkzettel" gegenüber einem Fehlverhalten nach den Regeln der StVO.

Das Verwarnungsverfahren folgt den Regeln der §§ 56 - 58 OWiG und ist juristisch gesehen ein einfaches Verfahren, das auf jährlich millionenfach festgestelltes Fehlverhalten im Straßenverkehr abgestimmt ist. Durch dieses probate Verfahren werden jährlich Millionen von förmlichen Bußgeldverfahren eingespart, ohne dass ein einmal festgestelltes verkehrsrechtliches Fehlverhalten etwa im Sande verliefe. Den Nutzen dieses vereinfachten Verfahrens haben also beide Seiten. Der Staat, indem er immense Verwaltungskosten einspart und der Betroffene, indem ihm eine staatliche Sanktion auf sein offenkundiges Fehlverhalten erspart bleibt.

Beteiligt am Verwarnungsverfahren sind auf der einen Seite der Betroffene, der gegen eine oder mehrere Regeln der StVO verstoßen hat und auf der anderen Seite entweder die Beamten der Schutzpolizei oder die Straßenverkehrsbehörde, die beide dazu berufen sind, auf das an den Tag gelegte Fehlverhalten entsprechend zu reagieren. Dabei reagiert die Polizei i.d.R. direkt an Ort und Stelle des Geschehens, während die Straßenverkehrsbehörde (es können auch andere kommunale oder staatliche Behörden zuständig sein) in einem schriftlichen Verfahren handelt.

Die staatliche Reaktion soll dabei angemessen gegenüber der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwerfbarkeit gegenüber dem Betroffenen sein.
Bevor jedoch auf ein Fehlverhalten mittels einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld reagiert wird, ist nach der prinzipiellen Entscheidung für die Einleitung eines Verwarnungsverfahrens vorab zu prüfen, ob eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld als ausreichende staatliche Reaktion erscheint (Bußgeldkatalog im download unter www.bmvbw.de ). Dies ist i.d.R. bei unbedeutenden Verkehrsordnungswidrigkeiten der Fall, deren Kreis von bloßen Formalverstößen gebildet wird, bei denen eine Behinderung, Gefährdung oder gar Schädigung anderer Personen oder Sachen praktisch nicht eintreten konnte und bei denen der Betroffene kaum vorwerfbar gehandelt hat.

Eine große Rolle spielt bei diesen mündlichen Verwarnungen die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen in die von ihm missachtete Verkehrsregel und der Ton, in dem die Vorhaltung durch die Beamten der Polizei erfolgt. Gerade die Verwarnung ohne Verwarnungsgeld bietet der Polizei eine probate Möglichkeit, mit verkehrspädagogischen Mitteln auf ein zukünftig bewussteres Verkehrsverhalten des Betroffenen hinzuwirken und überlässt diesem für seine Zukunft als Verkehrsteilnehmer einen Fixpunkt (die Erteilung der Verwarnung), an dem er sich orientieren kann.

Sollte eine Verwarnung ohne Erhebung eines Verwarnungsgeldes als nicht ausreichende staatliche Reaktion auf das festgestellte Fehlverhalten erscheinen, so kommt eine Verwarnung unter Erhebung eines Verwarnungsgeldes in Betracht. Die Höhe der möglichen Verwarnungsgelder folgt den im Bußgeldkatalog festgelegten Sätzen, die tatangemessen von 5 Euro bis zu 35 Euro reichen und von einer fahrlässigen Begehung des Fehlverhaltens ausgehen.

Da es sich jedoch auch bei der Verwarnung mit Verwarnungsgeld um einen staatlich erteilten "Denkzettel" handelt, ist für die Erteilung dieses "Denkzettels" die Einsicht des Betroffenen in sein Fehlverhalten erforderlich. Seine Einsicht dokumentiert der Betroffene dadurch, dass er der erteilten Verwarnung nach einer zuvor erfolgten Belehrung über sein Weigerungsrecht zustimmt und das festgelegte Verwarnungsgeld auch in seiner Höhe akzeptiert. Mit seiner Zustimmung ist die Sache grundsätzlich ein für allemal erledigt und kann nur bei einem in dieser alltäglichen dienstlichen Situation sehr seltenen Fehlverhalten der handelnden Beamten erneut aufgegriffen werden, so dass sich ein Verkehrsteilnehmer, dem ein Verwarnungsgeld angeboten wird, gut überlegen sollte, ob er dieses verkehrspädagogisch begründete Angebot ausschlägt.


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