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Das Verwarnungsverfahren
Die mildeste Form der staatlichen Reaktion auf
eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach der StVO stellt die Verwarnung
dar. Ihrem Rechtscharakter ist die Verwarnung weder eine Ahndung
noch eine Strafe, sondern vielmehr ein einverständlich
erteilter "Denkzettel" gegenüber einem Fehlverhalten
nach den Regeln der StVO.
Das Verwarnungsverfahren folgt den Regeln der
§§ 56 - 58 OWiG und ist juristisch gesehen ein einfaches
Verfahren, das auf jährlich millionenfach festgestelltes
Fehlverhalten im Straßenverkehr abgestimmt ist. Durch
dieses probate Verfahren werden jährlich Millionen von
förmlichen Bußgeldverfahren eingespart, ohne dass
ein einmal festgestelltes verkehrsrechtliches Fehlverhalten
etwa im Sande verliefe. Den Nutzen dieses vereinfachten Verfahrens
haben also beide Seiten. Der Staat, indem er immense Verwaltungskosten
einspart und der Betroffene, indem ihm eine staatliche Sanktion
auf sein offenkundiges Fehlverhalten erspart bleibt.
Beteiligt am Verwarnungsverfahren sind auf der
einen Seite der Betroffene, der gegen eine oder mehrere Regeln
der StVO verstoßen hat und auf der anderen Seite entweder
die Beamten der Schutzpolizei oder die Straßenverkehrsbehörde,
die beide dazu berufen sind, auf das an den Tag gelegte Fehlverhalten
entsprechend zu reagieren. Dabei reagiert die Polizei i.d.R.
direkt an Ort und Stelle des Geschehens, während die Straßenverkehrsbehörde
(es können auch andere kommunale oder staatliche Behörden
zuständig sein) in einem schriftlichen Verfahren handelt.
Die staatliche Reaktion soll dabei angemessen
gegenüber der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der
Vorwerfbarkeit gegenüber dem Betroffenen sein.
Bevor jedoch auf ein Fehlverhalten mittels einer Verwarnung
mit Verwarnungsgeld reagiert wird, ist nach der prinzipiellen
Entscheidung für die Einleitung eines Verwarnungsverfahrens
vorab zu prüfen, ob eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld
als ausreichende staatliche Reaktion erscheint (Bußgeldkatalog
im download unter www.bmvbw.de ). Dies ist i.d.R. bei unbedeutenden
Verkehrsordnungswidrigkeiten der Fall, deren Kreis von bloßen
Formalverstößen gebildet wird, bei denen eine Behinderung,
Gefährdung oder gar Schädigung anderer Personen oder
Sachen praktisch nicht eintreten konnte und bei denen der Betroffene
kaum vorwerfbar gehandelt hat.
Eine große Rolle spielt bei diesen mündlichen
Verwarnungen die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen in
die von ihm missachtete Verkehrsregel und der Ton, in dem die
Vorhaltung durch die Beamten der Polizei erfolgt. Gerade die
Verwarnung ohne Verwarnungsgeld bietet der Polizei eine probate
Möglichkeit, mit verkehrspädagogischen Mitteln auf
ein zukünftig bewussteres Verkehrsverhalten des Betroffenen
hinzuwirken und überlässt diesem für seine Zukunft
als Verkehrsteilnehmer einen Fixpunkt (die Erteilung der Verwarnung),
an dem er sich orientieren kann.
Sollte eine Verwarnung ohne Erhebung eines Verwarnungsgeldes
als nicht ausreichende staatliche Reaktion auf das festgestellte
Fehlverhalten erscheinen, so kommt eine Verwarnung unter Erhebung
eines Verwarnungsgeldes in Betracht. Die Höhe der möglichen
Verwarnungsgelder folgt den im Bußgeldkatalog festgelegten
Sätzen, die tatangemessen von 5 Euro bis zu 35 Euro reichen
und von einer fahrlässigen Begehung des Fehlverhaltens
ausgehen.
Da es sich jedoch auch bei der Verwarnung mit
Verwarnungsgeld um einen staatlich erteilten "Denkzettel"
handelt, ist für die Erteilung dieses "Denkzettels"
die Einsicht des Betroffenen in sein Fehlverhalten erforderlich.
Seine Einsicht dokumentiert der Betroffene dadurch, dass er
der erteilten Verwarnung nach einer zuvor erfolgten Belehrung
über sein Weigerungsrecht zustimmt und das festgelegte
Verwarnungsgeld auch in seiner Höhe akzeptiert. Mit seiner
Zustimmung ist die Sache grundsätzlich ein für allemal
erledigt und kann nur bei einem in dieser alltäglichen
dienstlichen Situation sehr seltenen Fehlverhalten der handelnden
Beamten erneut aufgegriffen werden, so dass sich ein Verkehrsteilnehmer,
dem ein Verwarnungsgeld angeboten wird, gut überlegen sollte,
ob er dieses verkehrspädagogisch begründete Angebot
ausschlägt.
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